Der zwischen Veräußerer und Erwerber einer Steuerberaterpraxis geschlossene
Übertragungsvertrag sah für eine Arbeitnehmerin eine Beschäftigungsgarantie bis
zum Rentenalter vor und verpflichtete den Erwerber zu einer Gehaltserhöhung, die
im Rahmen des Kaufpreises berücksichtigt werden sollte. Die Auslegung dieses Vertrages
ergab, dass die „Gehaltserhöhung“ als Teil der Arbeitsvergütung an den Bestand
des Arbeitsverhältnisses geknüpft war und es sich dabei nicht um den „bis zum
Rentenalter ratenweise zu zahlenden Kaufpreis“ handelte.
Der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts wies daher – wie schon die Vorinstanzen
– die Klage der Arbeitnehmerin, der Lebensgefährtin des inzwischen verstorbenen
Veräußerers ab, die Zahlung der „Gehaltserhöhung“ auch über die Beendigung
des Arbeitsverhältnisses hinaus begehrte.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 9. Dezember 2008 – 3 AZR 431/07 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 15. Mai 2007 – 11 Sa
1263/06 –