Nach § 106 Satz 1 GewO kann der Arbeitgeber den Inhalt der Arbeitsleistung nach
billigem Ermessen näher bestimmen, soweit die Arbeitsbedingungen nicht durch den
Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren
Tarifvertrags oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind.
Die Klägerin ist seit 1994 bei der Beklagten, einem Zeitungsverlag, als Redakteurin
beschäftigt. Sie war zuletzt in der Redaktion Reise/Stil tätig. Im Arbeitsvertrag haben
die Parteien ua. geregelt:
„Der Verlag behält sich vor, dem Redakteur andere redaktionelle oder journalistische
Aufgaben, auch an anderen Orten und bei anderen Objekten zu übertragen, wenn es
dem Verlag erforderlich erscheint und für den Redakteur zumutbar ist …“
Die Beklagte versetzte die Klägerin mit Wirkung vom 19. Juni 2007 in die neu gebildete
Service- und Entwicklungsredaktion. Dort sollte die Klägerin mit zwei weiteren
Redakteurinnen und einem Teamleiter ua. eine Gesundheitsbeilage entwickeln. Mit
ihrer Klage begehrt die Klägerin die Feststellung, dass die ausgesprochene Versetzung
unwirksam ist. Sie verlangt außerdem Beschäftigung in der Redaktion
Reise/Stil.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat der
Klage stattgegeben. Die Revision der Beklagten blieb vor dem Neunten Senat ohne
Erfolg. Nach dem Arbeitsvertrag ist die Beklagte nur berechtigt, der Klägerin eine
Redakteurstätigkeit bei anderen Objekten/Produkten zu übertragen. Es gehört nicht
zum Berufsbild des Redakteurs, nur neue Produkte zu entwickeln, ohne noch zur
Veröffentlichung bestimmte Beiträge zu erarbeiten. Zudem übertrug die Beklagte der
Klägerin keine anderen Produkte, sondern entzog ihr ausschließlich die bisher bearbeiteten
Produkte.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23. Februar 2010 – 9 AZR 3/09 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4. Juli 2008 – 22 Sa
2174/07 –