Begehrt ein Arbeitnehmer die Verringerung seiner wöchentlichen Arbeitszeit von 37,5 auf
30 Stunden nach § 8 TzBfG, so kann sich der Arbeitgeber nach § 8 Abs. 4 TzBfG darauf
berufen, diesem Wunsch stünden betriebliche Gründe entgegen, weil die Einstellung einer
Ersatzkraft erforderlich sei, durch deren Einarbeitung sowie laufende Schulungen unverhältnismäßige
zusätzliche Kosten entstünden. Dem kann der Arbeitnehmer nicht mit Erfolg entgegenhalten,
er könne durch Arbeitsverdichtung das bisher erledigte Arbeitspensum anstatt
in 37,5 Stunden in 30 Stunden pro Woche erledigen, so dass sich die Einstellung einer Ersatzkraft
erübrige.
Der Kläger ist bei der Beklagten als Pharmareferent im Außendienst beschäftigt. Er betreut
von seinem Wohnsitz aus Krankenhäuser und Krankenhausapotheken. Nachdem sich der
Kläger mit der Beklagten nicht über die Modalitäten einer Verringerung seiner wöchentlichen
Arbeitszeit hatte einigen können, beantragte er am 3. Dezember 2002 die wöchentliche Arbeitszeit
ab dem 1. April 2003 von 37,5 Stunden auf 30 Stunden bei einer Verteilung auf drei
Arbeitstage zu verringern. Die Beklagte lehnte diesen Antrag am 24. Februar 2003 schriftlich
ab. Mit seiner Klage begehrte der Kläger die Verringerung der wöchentlichen Arbeitszeit auf
30 Stunden. Er ist der Ansicht, er sei in der Lage, seinen Bezirk auch mit verringerter Arbeitszeit
ordnungsgemäß zu betreuen. Die Einstellung einer Ersatzkraft sei nicht notwendig.
Die Beklagte meint jedoch, dem Teilzeitbegehren des Klägers stünden betriebliche Gründe
entgegen. Entgegen dessen Darstellung sei die Einstellung einer zusätzlichen Teilzeitkraft
für seinen Bezirk erforderlich. Der Kläger könne ihre unternehmerische Entscheidung, seinen
Bezirk mit einer Vollzeitkraft zu besetzen, nicht in Frage stellen. Die Einstellung einer zusätzlichen
Teilzeitkraft führe zu unverhältnismäßigen Kosten in Höhe von 70.000 Euro im Jahre
der Einstellung und dann fortlaufend von 30.000 Euro jährlich. Diese Kosten ergäben sich
aus einmaligen Ausbildungs-, Einarbeitungs- und Personalbeschaffungskosten sowie laufenden
Zusatzkosten für Arbeitsmittel, Weiterbildungsmaßnahmen und Kosten zur Führung
und Koordination. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Der Kläger blieb auch vor
dem Bundesarbeitsgericht erfolglos.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21. Juni 2005 – 9 AZR 409/04 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Juni 2004 – 4 Sa 50/03 –