Der Arbeitnehmer kann sein Angebot auf Verringerung der regelmäßigen Arbeitszeit
gem. § 8 Abs. 2 TzBfG davon abhängig machen, dass der Arbeitgeber auch seinem
Verteilungswunsch zustimmt. Er unterbreitet damit ein einheitliches Vertragsangebot.
Der Arbeitnehmer darf auf Grund des Ergebnisses der Erörterung nach § 8 Abs. 3
TzBfG seinen Verteilungswunsch erstmals äußern oder einen vorher geäußerten
Verteilungswunsch ändern. Danach ist er hieran gebunden.
Die Klägerin ist seit 1995 in der Rechtsanwaltskanzlei des Beklagten als Rechtsanwaltsfachangestellte
mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden beschäftigt.
Nachdem die Parteien ihren Wunsch auf Verringerung der Arbeitszeit erörtert hatten,
beantragte sie im Januar 2006 eine Verringerung der Arbeitszeit auf 33 Stunden bei
einer Verteilung von Montag bis Donnerstag von 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr und von
13.00 Uhr bis 16.00 Uhr sowie am Freitag von 8.30 Uhr bis 13.30 Uhr. Das lehnte die
Beklagte mit Schreiben vom 16. Januar 2006 ab. Mit ihrer beim Arbeitsgericht erhobenen
Klage hat sie eine entsprechende Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit
geltend gemacht. Im Verlaufe des Prozesses hat sie ihren Verteilungswunsch mehrfach
geändert.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage
stattgegeben. Der Neunte Senat hat das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts
wiederhergestellt. Die Klägerin durfte ihren Verteilungswunsch nicht mehr im
Prozess ändern. Ihr verbleibt nur, erneut die Verringerung der Arbeitszeit zu beantragen
und “dabei” (§ 8 Abs. 2 Satz 2 TzBfG) die Festlegung der nunmehr gewünschten
Verteilung zu verlangen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24. Juni 2008 – 9 AZR 514/07 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 28. Juni 2007 – 7 Sa
627/06 –