BAG: Verpflichtung eines Spitzenverbandes, auf seine Mitgliedsverbände einzuwirken, bestimmte ausformulierte regionale Tarifverträge abzuschließen

Eine Tarifvertragspartei ist verpflichtet, auf ihre Mitglieder einzuwirken, einen für sie geltenden
Tarifvertrag durchzuführen. Ebenso ist auch ein Spitzenverband verpflichtet, auf seine
Mitgliedsverbände auf die Erfüllung derjenigen Verpflichtungen hinzuwirken, die sich aus
einem von dem Spitzenverband abgeschlossenen Tarifvertrag für die regionalen Mitgliedsverbände
ergeben. Der Inhalt dieser Einwirkungspflicht folgt zunächst aus dem betreffenden
Tarifvertrag selbst.

In dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Rechtsstreit verlangt die IG BAU als Tarifvertragspartei
des überregionalen Tarifvertrages zur Regelung der Löhne und Ausbildungsvergütungen
im Baugewerbe im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der
fünf neuen Länder und des Landes Berlin (TV Lohn/West) von dem Zentralverband des
deutschen Baugewerbes und dem Hauptverband der deutschen Bauindustrie, auf regionale
Mitgliedsverbände einzuwirken, mit der IG BAU in Ergänzung zum TV Lohn/West bestimmte,
im Einzelnen ausformulierte regionale Lohntarifverträge („Lohntabellen„) abzuschließen.
Die Einwirkungsklage war in allen Instanzen erfolglos. Aus dem TV Lohn/West ergibt sich
keine Verpflichtung der regionalen Tarifvertragsparteien, Tarifverträge mit dem im Klageantrag
abschließend ausformulierten Inhalt abzuschließen. Insbesondere hinsichtlich der zahlreichen
nur in den bisherigen regionalen Tarifverträgen, nicht im TV Lohn/West vorgesehenen
Sonderlohngruppen für bestimmte Berufstätigkeiten haben die regionalen Tarifvertragsparteien
einen eigenen Gestaltungsspielraum. Welche Sonderlohngruppen mit welcher Vergütung
in den abzuschließenden regionalen Tarifverträgen erhalten bleiben, ist durch den TV
Lohn/West selbst nicht abschließend geregelt worden.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25. Januar 2006 – 4 AZR 552/04 –

Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Berlin, Urteil vom 27. August 2004 – 2 Sa 338/04 –