Lohnanspruch, wenn die Arbeitsleistung entweder aus zwingenden Witterungsgründen
oder in der gesetzlichen Schlechtwetterzeit aus wirtschaftlichen Gründen unmöglich
wird. Soweit der Lohnausfall in der gesetzlichen Schlechtwetterzeit nicht
durch Auflösung von Arbeitszeitguthaben ausgeglichen werden kann, ist der Arbeitgeber
verpflichtet, mit der nächsten Lohnabrechnung das Saison-Kurzarbeitergeld in
der gesetzlichen Höhe zu zahlen. Nach der heutigen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts
besteht diese Zahlungspflicht unabhängig davon, ob die persönlichen
Bewilligungsvoraussetzungen für das Kurzarbeitergeld gemäß §§ 169, 172 SGB III
erfüllt sind.
Der Kläger war im Baubetrieb der Beklagten als Maurer beschäftigt. Die Beklagte
kündigte das Arbeitsverhältnis im Januar 2007 „wegen Arbeitsmangels“ zum
31. März 2007. Im Februar und März 2007 wurde bei der Beklagten Kurzarbeit
durchgeführt. Die Arbeitnehmer erhielten nach § 175 SGB III Saison-
Kurzarbeitergeld. Hiervon war der Kläger nach § 172 Abs. 1 Nr. 2 SGB III ausgeschlossen,
weil sein Arbeitsverhältnis gekündigt war.
Im Gegensatz zu den Vorinstanzen hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts
dem Kläger eine (Brutto-)Vergütung in Höhe des Saison-Kurzarbeitergeldes zugesprochen.
Im Falle von Kurzarbeit trägt der Arbeitgeber zwar nicht das volle Risiko
des Arbeitsausfalls. Der Arbeitnehmer behält aber den Lohnanspruch in Höhe des
Kurzarbeitergeldes. Die eingangs zitierte Tarifnorm schließt diesen Anspruch nicht
aus. Vielmehr hat der Arbeitgeber mit der entsprechenden Leistung unabhängig davon
einzustehen, ob die Arbeitsagentur nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften
das Kurzarbeitergeld zahlen muss. Im Regelfall ist der Arbeitgeber allerdings durch
die Leistung oder Erstattung der Arbeitsagentur entlastet.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22. April 2009 – 5 AZR 310/08 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 25. März 2008
– 2 Sa 5/08 –