BAG: Vergütung aus einem erschlichenen Arbeitsverhältnis als Arzt

Der Beklagte war etwa siebeneinhalb Jahre im Bereich Frauenheilkunde des Klinikums der
TU München als Arzt angestellt. Bei der Einstellung hatte er eine gefälschte Approbationsurkunde
vorgelegt. Eine Zulassung als Arzt besaß er nie. Dieser Sachverhalt stellte sich erst
nach Beendigung der Tätigkeit heraus. Daraufhin erklärte der Träger des Klinikums die Anfechtung
des Arbeitsvertrags wegen arglistiger Täuschung.

Das Bundesarbeitsgericht hat der Klage auf Rückzahlung eines Teils der geleisteten Arbeitsvergütung
sowie der vollen in den siebeneinhalb Jahren angefallenen Urlaubsvergütung und
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (insgesamt ca. 71.000,00 Euro) stattgegeben. Der Arbeitsvertrag
der Parteien ist wegen des Verstoßes gegen das gesetzliche Verbot der Ausübung
der Heilkunde durch einen Nichtarzt nichtig. Eine Heilung dieses Mangels auf Grund
langjähriger Beschäftigung (sog. faktisches Arbeitsverhältnis) konnte nicht eintreten. Dem
steht der Zweck des Verbotsgesetzes, Leben und Gesundheit der Patienten zu schützen,
entgegen. Deshalb kommt grundsätzlich nur eine Rückabwicklung der beiderseits erbrachten
Leistungen nach Bereicherungsrecht in Betracht. Der Kläger kann die rechtsgrundlos geleisteten
Zahlungen zurückfordern. Ein auf Ersatz des Wertes seiner Dienstleistungen gerichteter
Anspruch des Beklagten besteht demgegenüber nicht. Nach § 817 BGB ist die
Rückforderung ausgeschlossen, wenn der Leistende durch die Art der Leistung gegen ein
gesetzliches Verbot verstoßen hat. Das war bei dem Beklagten der Fall. Eine Einschränkung
des Ausschlusses der Rückforderung nach Treu und Glauben ist in Fällen der vorliegenden
Art nicht angemessen.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 3. November 2004 – 5 AZR 592/03 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 16. Oktober 2003 – 2 Sa 283/03 –