BAG: Vergleichsentgelt bei Überleitung eines Arbeitsverhältnisses vom BAT in den TVöD

Wurde ein städtischer Angestellter zum Überleitungsstichtag, dem 1. Oktober 2005, vom
Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD)
übergeleitet, war ein Vergleichsentgelt zu bilden. Gem. § 5 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-VKA war
dabei der Ortszuschlag der Stufe 1 zugrunde zu legen, wenn der Ehegatte aufgrund einer
Tätigkeit im öffentlichen Dienst auch ortszuschlagsberechtigt war. Die Tätigkeit des Ehegatten
in einem Krankenhaus in Trägerschaft der Caritas stand dem grundsätzlich gleich,
denn die Richtlinien für die Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes
(AVR) enthalten in Bezug auf den Ortszuschlag dem BAT vergleichbare
Regelungen. Nach den AVR wurde der kirchliche Arbeitgeber zwar von der Verpflichtung zur
Zahlung des familienstandsbezogenen Anteils des Ortszuschlags entbunden, wenn der bei
einem Arbeitgeber im außerkirchlichen Bereich beschäftigte Ehegatte des Beschäftigten den
Ortszuschlag der Stufe 2 erhielt. Das war für Angestellte kommunaler Arbeitgeber ab dem
Stichtag der Überleitung der Beschäftigungsverhältnisse vom BAT in den TVöD jedoch nicht
mehr der Fall. Der nach den AVR-Caritas beschäftigte Ehegatte des übergeleiteten Arbeitnehmers
hat deshalb ab diesem Tag Anspruch auf Ortszuschlag der Stufe 2.
Ein fehlerhaft gebildetes Vergleichsentgelt kann für künftige Entgeltzahlungen jederzeit korrigiert
werden; die Ausschlussfrist des § 37 TVöD steht nur einer unbegrenzten Rückforderung
des in der Vergangenheit zu viel gezahlten Entgelts entgegen.
Der verheiratete Kläger ist seit 1986 bei der beklagten Stadt beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis
der Ehefrau des Klägers, die bei einer von der Caritas getragenen Klinik beschäftigt
ist, finden die AVR-Caritas Anwendung. Im September 2005 bezog der Kläger mit
seiner Arbeitsvergütung den Ortszuschlag der Stufe 2. Zum 1. Oktober 2005 wurde sein
Arbeitsverhältnis vom BAT in den TVöD übergeleitet. Bei der Bildung des Vergleichsentgelts
berücksichtigte die Beklagte zunächst den Ortszuschlag der Stufe 2, korrigierte dies jedoch
im August 2006 dahin, dass sie nur noch den Ortszuschlag der Stufe 1 in Ansatz brachte.
Die Ehefrau des Klägers hat rückwirkend ab dem 1. Oktober 2005 Ortszuschlag nach Stufe 2
erhalten. Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Berechnung seines Vergleichsentgelts
unter Einbeziehung des Ortszuschlags der Stufe 2.
Die Klage blieb in allen Instanzen ohne Erfolg. Gem. § 5 TVÜ-VKA war bei der Bildung des
Vergleichsentgelts der Ortszuschlag der Stufe 1 zugrunde zu legen. Andernfalls stünden die
Ehegatten finanziell besser als vor der Überleitung.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25. Juni 2009 – 6 AZR 384/08 –
Vorinstanz Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 28. Februar 2008 – 17 Sa 2138/07 –