BAG: Verbandsaustritt – Kündigungsfrist für Arbeitgeber

Die beklagte Arbeitgeberin gehörte dem Arbeitgeberverband der Chemischen Industrie
Saarland e.V. seit 1980 an. Dessen Satzung bestimmt eine Frist von sechs Monaten zum
Jahresschluss für die Beendigung der Mitgliedschaft. Mit Schreiben vom 25. Oktober 1999
kündigte die Beklagte ihre Mitgliedschaft „zum nächst möglichen Zeitpunkt„. Darauf hin teilte
der Arbeitgeberverband mit, dieser Termin sei nach der Satzung der 31. Dezember 2000.

Die Klägerin ist eine tarifgebundene Arbeitnehmerin der Beklagten. Sie verlangte von ihr die
Weitergabe einer am 15. Mai 2000 vereinbarten und zum 1. August 2000 in Kraft getretenen
Tariflohnerhöhung. Das hat die Beklagte abgelehnt. Sie sei nicht mehr tarifgebunden gewesen.
Ihre Verbandsmitgliedschaft sei bereits zum 30. April 2000 durch Kündigung beendet
worden. Eine über sechs Monate hinausgehende Kündigungsfrist könne durch Verbandssatzung
nicht wirksam bestimmt werden. Das verletze ihr Grundrecht aus Art. 9 Abs. 3 GG.

Das Landesarbeitsgericht hat der Entgeltklage stattgegeben. Die Revision der Beklagten
hatte vor dem Vierten Senat keinen Erfolg. Die Beklagte hat die Kündigung ihrer Mitgliedschaft
im Arbeitgeberverband zum 31. Dezember 2000 erklärt. Das folgt aus dem Kündigungsschreiben,
wie es der Arbeitgeberverband verstehen konnte und durfte. Einen Vorbehalt
hinsichtlich der Wirksamkeit der Satzungsbestimmung hatte die Beklagte nicht geäußert.
An diesem Austrittszeitpunkt muss sie sich im Streit über die Dauer ihrer Tarifgebundenheit
ihren Arbeitnehmern gegenüber festhalten lassen. Ob eine Verletzung der negativen Koalitionsfreiheit
aufgrund einer satzungsrechtlichen Kündigungsbeschränkung vorliegt, hatte der
Senat nicht zu entscheiden.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 1. Dezember 2004 – 4 AZR 55/04 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Saarland , Urteil vom 22. Oktober 2002 – 2 Sa 52/03 –

Dem Senat lagen am selben Tag neun weitere Verfahren zur Entscheidung vor, deren Sachverhalte
im Wesentlichen gleichgelagert waren.