BAG: Urlaubsgeld bei dauernder Arbeitsunfähigkeit

Die Ansprüche auf Gewährung und Abgeltung des gesetzlichen Urlaubs erlöschen
nicht, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres und/oder des Übertragungszeitraums
sowie darüber hinaus arbeitsunfähig erkrankt ist, § 7 Abs. 3 und 4
BUrlG. Ist ein tarifliches Urlaubsgeld mit der Urlaubsvergütung verknüpft (akzessorisch),
ist es erst dann zu zahlen, wenn auch ein Anspruch auf Urlaubsvergütung fällig
ist.
Der Kläger ist seit 1999 bei der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet
der Manteltarifvertrag für die Holz- und Kunststoffverarbeitende Industrie in
Rheinland-Pfalz vom 17. März 1992 Anwendung. Danach beträgt das zusätzliche
Urlaubsgeld 60 % des für den Erholungsurlaub geschuldeten Urlaubsentgelts. Der
Kläger ist seit Februar 2005 zumindest bis 31. März 2006 arbeitsunfähig erkrankt. Er
verlangt von der Beklagten die Zahlung des tariflichen Urlaubsgeldes für das Jahr
2005.
Der Neunte Senat hat die klageabweisenden Entscheidungen der Vorinstanzen bestätigt.
Der Anspruch auf Urlaubsgeld ist auch für den trotz Arbeitsunfähigkeit des
Klägers fortbestehenden gesetzlichen Urlaubsanspruch aus dem Jahre 2005 derzeit
nicht begründet. Die Beklagte schuldet keine Urlaubsvergütung, da dem Kläger bisher
kein Urlaub gewährt wurde. Ebenso besteht kein Urlaubsabgeltungsanspruch
des Klägers, weil das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht beendet ist.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. Mai 2009 – 9 AZR 477/07 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. Januar 2007 – 6 Sa
830/06 –