BAG: Urlaubsabgeltung bei zweiter Elternzeit

Hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin den ihm oder ihr zustehenden Urlaub
vor dem Beginn der Elternzeit nicht oder nicht vollständig erhalten, muss der Arbeitgeber
den Resturlaub nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr
gewähren (vgl. bis 31. Dezember 2006 § 17 Abs. 2 BErzGG, danach inhaltsgleich
§ 17 Abs. 2 BEEG). Der Urlaub ist abzugelten, wenn das Arbeitsverhältnis während
der Elternzeit endet oder es im Anschluss an die Elternzeit nicht fortgesetzt wird
(§ 17 Abs. 3 BErzGG/BEEG). Der Neunte Senat hat § 17 Abs. 2 BErzGG bisher so
ausgelegt, dass der auf Grund einer ersten Elternzeit übertragene Urlaub auch dann
mit Ablauf des auf diese Elternzeit folgenden Urlaubsjahrs verfällt, wenn er wegen
einer zweiten Elternzeit nicht genommen werden kann. An dieser Rechtsprechung
hält der Senat nicht mehr fest.
Die Klägerin nahm für die Betreuung ihres ersten Kinds vom 3. Dezember 2001 bis
7. Oktober 2004 Elternzeit in Anspruch. Wegen der Geburt ihres zweiten Kinds im
Jahr 2003 schloss sich „nahtlos“ eine weitere, bis 18. August 2006 verlangte Elternzeit
an. Das 1988 begründete Arbeitsverhältnis der Parteien endete am
31. Dezember 2005.
Die Klägerin fordert mit ihrer im Januar 2006 zugestellten Klage die Abgeltung von
27,5 Urlaubstagen aus dem Jahr 2001. Der Neunte Senat hat der Klage im Unterschied
zu den Vorinstanzen stattgegeben. Der Resturlaub wird weiter übertragen,
wenn er nach dem Ende der ersten Elternzeit wegen einer weiteren Elternzeit nicht
genommen werden kann. Das ergibt eine verfassungs- und europarechtskonforme
Auslegung von § 17 Abs. 2 BErzGG/BEEG. Sie hat den allgemeinen Gleichheitssatz
des Art. 3 Abs. 1 GG, die Vorgaben in Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie, Art. 2 der
Gleichbehandlungsrichtlinie und die Wertungen aus Art. 8 und 11 der Mutterschutzrichtlinie
zu beachten.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. Mai 2008 – 9 AZR 219/07 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 17. Januar 2007 – 18 Sa
997/06 –