BAG: Urlaub an gesetzlichen Feiertagen im öffentlichen Dienst

Der Arbeitgeber erfüllt den Anspruch auf Erholungsurlaub, indem er den Arbeitnehmer
durch Freistellungserklärung zu Erholungszwecken von seiner sonst bestehenden
Arbeitspflicht befreit. Dies ist auch an den gesetzlichen Feiertagen möglich und
notwendig, an denen der Arbeitnehmer ansonsten dienstplanmäßig zur Arbeit verpflichtet
wäre.
Der Kläger ist bei der Beklagten seit 1995 als Arbeiter in der Abteilung Bodenverkehrsdienst
im Schichtdienst beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet
der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst in der für die Arbeitnehmer der VKA
jeweils geltenden Fassung (TVöD) Anwendung. Die Dienstpläne der Beklagten verteilen
die Arbeitszeit auch auf Sonntage und auf gesetzliche Feiertage. Sofern der
Kläger an einem Feiertag dienstplanmäßig eingeteilt ist und dieser Tag in seinen Erholungsurlaub
fällt, rechnet die Beklagte diesen als gewährten Urlaubstag ab. Der
Kläger macht geltend, dass die Beklagte gesetzliche Feiertage, an denen er ohne
Urlaubsgewährung zur Arbeit verpflichtet wäre, nicht auf seinen Jahresurlaubsanspruch
anrechnen dürfe.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung
des Klägers zurückgewiesen.
Die Revision des Klägers hatte vor dem Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts
keinen Erfolg. Der Urlaubsanspruch wird auch durch Freistellung an gesetzlichen
Feiertagen erfüllt, an denen der Arbeitnehmer ohne Urlaub arbeiten müsste. Der
TVöD enthält keine hiervon abweichende Regelung.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15. Januar 2013 – 9 AZR 430/11 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 10. März 2011 – 16 Sa 1677/10 –