Ist die Versorgungszusage vor dem 1. Januar 2001 erteilt worden, so hat der versorgungsberechtigte
Arbeitnehmer nach § 30f Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BetrAVG in der bis zum
31. Dezember 2008 geltenden Fassung mit Ablauf des 31. Dezember 2005 eine unverfallbare
Versorgungsanwartschaft erlangt, falls er bereits das 30. Lebensjahr vollendet hat. Dies
gilt auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis zu diesem Zeitpunkt beendet worden ist.
In dem vom Senat zu entscheidenden Fall hatte der beklagte Arbeitgeber der klagenden
Arbeitnehmerin mit Urkunde vom 25. August 1999 eine betriebliche Altersversorgung in
Form einer Direktversicherung zugesagt. Das Arbeitsverhältnis endete durch ordentliche
betriebsbedingte Kündigung des Arbeitgebers vom 28. Oktober 2005 mit Ablauf des
31. Dezember 2005. Er hatte sich vertraglich verpflichtet, das Versicherungsverhältnis auf
die Klägerin zu übertragen, falls sie mit einer gesetzlich unverfallbaren Versorgungsanwartschaft
ausschied. Die Klägerin hat einen entsprechenden Anspruch eingeklagt.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung
des Beklagten zurückgewiesen. Seine Revision hatte keinen Erfolg. Es genügt, dass die Unverfallbarkeitsfrist
bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses erreicht ist.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14. Januar 2009 – 3 AZR 529/07 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Juli 2007 – 20 Sa
106/06 –