Der Betriebsrat hat nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG bei betrieblichen Regelungen über
den Gesundheitsschutz mitzubestimmen. Hierzu gehört auch die durch § 12
ArbSchG dem Arbeitgeber auferlegte Verpflichtung, die Beschäftigten über Sicher-
heit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu unterweisen. Einigen sich die Betriebs-
parteien nicht über Art und Inhalt der Unterweisung, hat das die Einigungsstelle zu
regeln. Hierbei hat sie die Erkenntnisse einer Gefährdungsanalyse (§ 5 ArbSchG) zu
berücksichtigen und die konkrete arbeitsplatz- oder aufgabenbezogene Unter-
weisung daran auszurichten. Sie kann sich nicht darauf beschränken, allgemeine
Bestimmungen über die Unterweisung zu Gefahren am Arbeitsplatz aufzustellen.
§
Eine zum Regelungsgegenstand „Umsetzung der Anforderungen des Arbeits-
schutzes“ eingesetzte Einigungsstelle hatte durch Teilspruch allgemeine Regelungen
zur Unterweisung der Beschäftigten über§ die Belastungen bei der Arbeit, den
richtigen Umgang mit Arbeitsmitteln und die Gestaltung der Arbeitsorganisation ge-
troffen. Eine Gefährdungsbeurteilung lag zum Zeitpunkt der Beschlussfassung nicht
vor. Das hat die Arbeitgeberin beanstandet und den Teilspruch angefochten.
§
Das Landesarbeitsgericht hat die Unwirksamkeit des Teilspruchs festgestellt. Die
dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Betriebsrats hatte keinen Erfolg. Die
Einigungsstelle ist ihrem Regelungsauftrag nicht nachgekommen. Ihr Spruch ist un-
vollständig. Es fehlte an konkreten Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf
den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet waren.
§
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 11. Januar 2011 – 1 ABR 104/09 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Februar
2009 – 1 TaBV 1871/08 –