BAG: Unterrichtung des Betriebsrats über Vorstellungsgespräche

Nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung zu
unterrichten. Er hat ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft
über die Person der Stellenbewerber zu geben. Die Auskünfte haben sich auf die fachlichen
und persönlichen Voraussetzungen für den zu besetzenden Arbeitsplatz zu erstrecken.
Wenn für die Auswahlentscheidung Vorstellungsgespräche mit verschiedenen Bewerbern
maßgeblich waren, gehört zu einer vollständigen Auskunft eine Mitteilung über den Gesprächsinhalt.
Darüber hat der Arbeitgeber zumindest dann auch ohne Verlangen des Betriebsrats
zu informieren, wenn an den Vorstellungsgesprächen eine Bewerberin beteiligt war
und er sich in einem Frauenförderplan verpflichtet hat, bei gleicher Eignung den Anteil von
Frauen in den Bereichen zu erhöhen, in denen sie zahlenmäßig unterrepräsentiert sind. In
diesem Fall kann der Arbeitgeber nicht davon ausgehen, er habe seiner Unterrichtungspflicht
auch ohne eine solche Mitteilung genügt.

Der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts hat deshalb den Antrag eines Arbeitgebers auf
Ersetzung der vom Betriebsrat verweigerten Zustimmung zur Einstellung eines Referatsleiters
– anders als die Vorinstanzen – abgewiesen. Von den insgesamt 32 Stellenbewerbern
bat der Arbeitgeber zunächst zwei Frauen und sieben Männer zu Vorstellungsgesprächen;
eine Frau und zwei Männer lud er ein weiteres Mal. Dem Betriebsrat teilte er mit, der zur
Einstellung vorgesehene Bewerber habe in den Vorstellungsgesprächen die Auswahlkriterien
insgesamt mit Abstand am besten erfüllt. Die Mitteilung enthielt keinerlei Angaben über
die Gespräche mit den anderen Bewerbern. Darin lag keine ausreichende Unterrichtung des
Betriebsrats. Angesichts des im Betrieb geltenden Frauenförderplans konnte sich der Arbeitgeber
auch nicht darauf berufen, der Betriebsrat habe keine weiteren Auskünfte verlangt.

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 28. Juni 2005 – 1 ABR 26/04 –
Landesarbeitsgericht München, Beschluss vom 11. November 2003 – 6 TaBV 16/03 –