BAG: Umstellung einer kirchlichen Gesamtversorgung auf das Punktemodell des öffentlichen Dienstes

Die Zusatzversorgung nach den Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen
des Deutschen Caritasverbandes (AVR) ist wirksam auf das tarifvertraglich geregelte
Punktemodell des öffentlichen Dienstes umgestellt worden.
Im Arbeitsvertrag vereinbarten die Parteien, dass die AVR in der jeweils geltenden
Fassung anzuwenden sind. Anlage 8 der AVR enthält die für den Kläger maßgebliche
Versorgungsordnung. Sie regelt nicht selbst die Zusatzversorgung, sondern verweist
auf die jeweiligen Leistungsvorschriften in der Satzung der kirchlichen Zusatzversorgungskasse.
Diese Bestimmungen entsprechen inhaltlich den tarifvertraglichen
Versorgungsregelungen für den öffentlichen Dienst. Ebenso wie im öffentlichen
Dienst war ursprünglich eine Gesamtversorgung vorgesehen. Nach der dort erfolgten
Systemumstellung durch den Tarifvertrag Altersversorgung (ATV) beschloss der
Verwaltungsrat der kirchlichen Zusatzversorgungskasse, das tarifvertraglich eingeführte
Punktemodell zu übernehmen und dementsprechend die erworbenen Anwartschaften
in Startgutschriften umzurechnen. Der Kläger hat die Auffassung vertreten,
der Arbeitgeber schulde ihm nach wie vor die Gesamtversorgung. Arbeitsgericht und
Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen.
Die Revision hatte keinen Erfolg. § 1 der Versorgungsordnung (Anlage 8 der AVR)
verweist ohne Einschränkung auf die Satzungsbestimmungen der kirchlichen Zusatzversorgungskasse.
Systemumstellungen bei der Zusatzversorgung sind nicht
ausgeklammert. Sie bedurften nicht der Zustimmung der arbeitsrechtlichen Kommission.
Die Ablösung der Gesamtversorgung durch das tarifvertragliche Punktemodell
ist zulässig, wie der Senat im Urteil vom 27. März 2007 – 3 AZR 299/06 – und der
Bundesgerichtshof im Urteil vom 14. November 2007 – IV ZR 74/06 – bereits entschieden
haben. Im vorliegenden Rechtsstreit hatte sich das Bundesarbeitsgericht
nicht damit zu befassen, ob einzelne Berechnungsvorschriften rechtlich zu beanstanden
sind.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. August 2008 – 3 AZR 383/06 –

Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 18. Januar 2006 – 3 Sa
2122/05 –