BAG: Übernahme von Jugend- und Auszubildendenvertretern bei Einsatz von Leiharbeitnehmern

Ein Arbeitgeber kann verpflichtet sein, einen Jugend- und Auszubildendenvertreter
nach erfolgreicher Beendigung der Ausbildung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis
zu übernehmen, wenn es im Betrieb einen ausbildungsadäquaten Arbeitsplatz gibt,
der mit einem Leiharbeitnehmer besetzt ist. Nach § 78a Abs. 2 Satz 1 BetrVG gilt mit
einem Auszubildenden, der Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung ist,
im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis als auf unbestimmte
Zeit begründet, wenn er in den letzten drei Monaten vor der Beendigung
des Berufsausbildungsverhältnisses vom Arbeitgeber schriftlich die Weiterbeschäftigung
verlangt hat. Der Arbeitgeber kann nach § 78a Abs. 4 BetrVG bis zum
Ablauf von zwei Wochen nach dem Ende des Berufsausbildungsverhältnisses beim
Arbeitsgericht die Auflösung des Arbeitsverhältnisses beantragen, wenn ihm die
Weiterbeschäftigung unter Berücksichtigung aller Umstände nicht zugemutet werden
kann. Beschäftigt er auf dauerhaft eingerichteten, ausbildungsadäquaten Arbeitsplätzen
Leiharbeitnehmer, so kann es ihm zumutbar sein, einen solchen Arbeitsplatz
für den zu übernehmenden Jugend- und Auszubildendenvertreter freizumachen. Die
Zumutbarkeit richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei können das
berechtigte betriebliche Interesse an der Weiterbeschäftigung des Leiharbeitnehmers
oder vertragliche Verpflichtungen des Arbeitgebers gegenüber dem Verleiher von
Bedeutung sein.
Der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat deshalb den Beschluss eines
Landesarbeitsgerichts aufgehoben, das ohne Prüfung der Umstände des Einzelfalls
dem Antrag eines Unternehmens der Automobilindustrie auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses
mit einer Jugend- und Auszubildendenvertreterin entsprochen hatte,
obwohl in dem Beschäftigungsbetrieb zum Zeitpunkt der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses
Leiharbeitnehmer beschäftigt waren. Das Bundesarbeitsgericht
hat die Sache zur weiteren Prüfung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Dieses wird nunmehr zu klären haben, ob innerhalb der letzten drei Monate vor der
Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses im Betrieb ein ausbildungsadäquater
Dauerarbeitsplatz mit einem Leiharbeitnehmer besetzt war, den die Arbeitgeberin
unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls der Jugend- und Auszubildendenvertreterin
hätte übertragen müssen.

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 17. Februar 2010 – 7 ABR 89/08 –

Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamm, Beschluss vom 22. Februar 2008 – 10
TaBV 93/07 –