Der Kläger schloss mit einer GmbH einen Berufsausbildungsvertrag über die Ausbildung
zum Kaufmann im Einzelhandel. Nach dem Vertrag sollte die Ausbildung sowohl in der Betriebsstätte
der GmbH als auch im Rahmen eines betrieblichen Praktikums durchgeführt
werden. Der überwiegende Teil der praktischen Ausbildung des Klägers erfolgte in der Betriebsstätte
der Beklagten in Cottbus. Vertragliche Beziehungen zwischen dem Kläger und
der Beklagten bestanden nicht. Der Kläger wurde während seiner berufspraktischen Ausbildung
in die bei der Beklagten gebildete Jugend- und Auszubildendenvertretung gewählt. Er
verlangte von der Beklagten die Übernahme in ein Arbeitsverhältnis, was diese aber ablehnte.
Seine Klage blieb vor dem Siebten Senat des Bundesarbeitsgerichts wie bereits in der Vorinstanz
ohne Erfolg.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17. August 2005 – 7 AZR 553/04 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Brandenburg, Urteil vom 24. August 2004 – 2 Sa 233/04 –