BAG: Übernahme eines Jugend- und Auszubildendenvertreters in ein Arbeitsverhältnis

Nach § 78a Abs. 2 Satz 1 BetrVG gilt zwischen einem Auszubildenden, der Mitglied des Betriebsrats
oder eines der anderen dort genannten Betriebsverfassungsorgane ist, und dem
Arbeitgeber im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte
Zeit als begründet, wenn der Auszubildende in den letzten drei Monaten vor Beendigung
des Berufsausbildungsverhältnisses vom Arbeitgeber schriftlich die Weiterbeschäftigung
verlangt. Der Übernahmeanspruch nach § 78a BetrVG setzt voraus, dass sich der
Jugend- und Auszubildendenvertreter in einem Berufsausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz
(BBiG) oder einem vergleichbaren durch Tarifvertrag geregelten Rechtsverhältnis
befindet. Bestehen zwischen dem Jugend- und Auszubildendenvertreter und dem
Arbeitgeber keine vertraglichen Beziehungen, besteht keine Verpflichtung zur Übernahme in
ein Arbeitsverhältnis. Das hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts entscheiden.

Der Kläger schloss mit einer GmbH einen Berufsausbildungsvertrag über die Ausbildung
zum Kaufmann im Einzelhandel. Nach dem Vertrag sollte die Ausbildung sowohl in der Betriebsstätte
der GmbH als auch im Rahmen eines betrieblichen Praktikums durchgeführt
werden. Der überwiegende Teil der praktischen Ausbildung des Klägers erfolgte in der Betriebsstätte
der Beklagten in Cottbus. Vertragliche Beziehungen zwischen dem Kläger und
der Beklagten bestanden nicht. Der Kläger wurde während seiner berufspraktischen Ausbildung
in die bei der Beklagten gebildete Jugend- und Auszubildendenvertretung gewählt. Er
verlangte von der Beklagten die Übernahme in ein Arbeitsverhältnis, was diese aber ablehnte.

Seine Klage blieb vor dem Siebten Senat des Bundesarbeitsgerichts wie bereits in der Vorinstanz
ohne Erfolg.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17. August 2005 – 7 AZR 553/04 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Brandenburg, Urteil vom 24. August 2004 – 2 Sa 233/04 –