§ 11 des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber
in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) und zur Regelung des
Übergangsrechts (TVÜ-VKA) gewährte zunächst Arbeitnehmern, die im September
2005 kein Entgelt bezogen haben, keinen Anspruch auf eine Besitzstandszulage für
die nach dem bisherigen Tarifrecht des öffentlichen Dienstes gezahlten kinderbezogenen
Entgeltbestandteile. Erst seit einer Änderung des § 11 TVÜ-VKA wird ua. Arbeitnehmern,
die sich im September 2005 in Elternzeit befanden, ab dem 1. Juni
2008 unter bestimmten Voraussetzungen eine solche Besitzstandszulage gezahlt.
Soweit § 11 TVÜ-VKA aF Arbeitnehmer, die im September 2005 Elternzeit in Anspruch
genommen haben, aus der Besitzstandsregelung ausnahm, verstieß die Tarifnorm
gegen Art. 3 GG iVm. Art. 6 Abs. 1 GG und war daher unwirksam.
Die Klägerin ist bei der beklagten Stadt als Erzieherin beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis
finden der TVöD sowie der TVÜ-VKA Anwendung. In der Zeit vom 22. Juli
2003 bis 8. Januar 2006 war die Klägerin in Elternzeit. Seit 9. Januar 2006 ist sie
teilzeitbeschäftigt. Die Beklagte gewährte ihr nach Wiederaufnahme der Tätigkeit
zunächst keine kinderbezogene tarifliche Besitzstandszulage. Erst aufgrund einer
Änderung des § 11 TVÜ-VKA zahlt die Beklagte seit Juni 2008 eine solche Zulage.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Zahlung der Besitzstandszulage für die Zeit von
Januar 2006 bis Mai 2008 verlangt.
Der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts hat – wie schon die Vorinstanzen – der
Klägerin die Besitzstandszulage seit dem Ende der Elternzeit zugesprochen. Die Tarifvertragsparteien
durften Arbeitnehmer, die im September 2005 Elternzeit in Anspruch
nahmen, nicht vom Anspruch auf die Besitzstandszulage nach § 1 TVÜ-VKA
ausnehmen. Eine solche Ausnahme ließ die durch Art. 6 GG geschützten Belange
von Ehe und Familie der betroffenen Arbeitnehmer gleichheitswidrig außer Betracht.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. Dezember 2008 – 6 AZR 287/07 –
Vorinstanz: LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Februar 2007 – 11 Sa 96/06 –
Dem Senat lagen am selben Tag fünf weitere Verfahren (- 6 AZR 420/07 -, – 6 AZR
673/07 -, – 6 AZR 890/07 -, – 6 AZR 9/08 – und – 6 AZR 209/08 -) zur Entscheidung
vor, deren Sachverhalte im Wesentlichen gleich gelagert waren.