Klauseln, nach denen der Arbeitnehmer zur Rückzahlung von Aus- und Fortbildungskosten
verpflichtet ist, unterliegen der Inhaltskontrolle nach den §§ 305 ff.
BGB. Voraussetzung für eine Rückzahlungsklausel ist danach, dass die Ausbildung
von geldwertem Vorteil für den Arbeitnehmer ist und dieser nicht unangemessen lange
an das Arbeitsverhältnis gebunden wird. Bei der Bestimmung der zulässigen Bindungsdauer
sind im Rahmen bestimmter von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts
entwickelter Richtwerte einzelfallbezogen die Vorteile der Ausbildung
mit den Nachteilen der Bindung abzuwägen.
Ist eine zu lange Bindungsdauer vereinbart, führt dies grundsätzlich zur Unwirksamkeit
der Rückzahlungsklausel insgesamt; ein Rückzahlungsanspruch besteht nicht.
Eine „geltungserhaltende Reduktion“ auf die zulässige Bindungsdauer findet nicht
statt. Zumindest die Besonderheiten des Arbeitsrechts und -lebens fordern eine ergänzende
Vertragsauslegung jedoch ausnahmsweise dann, wenn es für den Arbeitgeber
objektiv schwierig war, die zulässige Bindungsdauer zu bestimmen und sich
dieses Prognoserisiko für den Arbeitgeber verwirklicht.
Die Rückzahlungsklage des Arbeitgebers war vor dem Dritten Senat des Bundesarbeitsgerichts
ebenso wie in den Vorinstanzen erfolglos. Im zu entscheidenden Fall
hatte sich ein etwaiges Prognoserisiko nicht verwirklicht; der Arbeitgeber hatte statt
einer möglicherweise zulässigen Bindung von zwei Jahren eine unzulässige von fünf
Jahren vereinbart.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14. Januar 2009 – 3 AZR 900/07 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 6. September 2007
– 10 Sa 142/07 –