Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so
tritt dieser nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt
des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Erwerben verschiedene rechtlich
selbständige Unternehmen vom insolvent gewordenen Arbeitgeber nur einzelne Betriebsmittel,
führt dies dann zu einem Teilbetriebsübergang, wenn diese Betriebsmittel die Identität
eines bereits zuvor beim Arbeitgeber organisatorisch verselbständigten Teilbetriebs prägten.
Haben die Erwerber dieser Betriebsmittel zur Betriebsführung einen Gemeinschaftsbetrieb
gebildet, so wird dieser Betrieb ebenfalls nicht gemäß § 613a BGB neuer Arbeitgeber. Zum
einen bleiben bei einem Gemeinschaftsbetrieb die ihn errichtenden Unternehmen Arbeitgeber
der bei ihnen beschäftigten Arbeitnehmer. Zum anderen wird auf die Betriebsführungsgesellschaft
nichts, was die Identität einer wirtschaftlichen Einheit ausmacht, übertragen.
Der Kläger war seit 1980 bei der Insolvenzschuldnerin, die Aufträge von gewerblichen und
Privatkunden bearbeitete, als Lüftungs- und Heizungsbauer tätig. Die Schuldnerin stellte
ihren Geschäftsbetrieb in der ersten Julihälfte 2003 ein. Der Insolvenzverwalter sprach Kündigungen
gegenüber allen Arbeitnehmern aus. Die Beklagten wurden mit Gesellschaftsverträgen
aus Juli 2003 gegründet und im August 2003 in das Handelsregister eingetragen.
Beide Firmen üben ihre Geschäftstätigkeit in einzelnen Räumen der Insolvenzschuldnerin
aus. Sie sind ebenso wie die Insolvenzschuldnerin im Bereich der Heizungs- und Sanitärtechnik
tätig, wobei ein Unternehmen private Aufträge bearbeitet und das andere Unternehmen
gewerbliche Aufträge durchführt und größere Baustellen betreibt. Die Unternehmen
übernahmen jeweils drei von 17 bereits bei der Insolvenzschuldnerin tätige Arbeitnehmer
sowie einige Fahrzeuge.
Der Kläger begehrt mit der Klage die Feststellung, dass das mit der Insolvenzschuldnerin
begründete Arbeitsverhältnis zu unveränderten Arbeitsbedingungen auf die Beklagten übergegangen
ist. Die Kündigung hält er für unwirksam. Der Kläger meint, der Betrieb sei auf
einen Gemeinschaftsbetrieb der Beklagten oder zumindest auf eine der beiden Beklagten
übergegangen. Die Beklagten sind hingegen der Auffassung, der Betrieb der Insolvenzschuldnerin
sei stillgelegt und nicht von ihnen fortgeführt worden. Sie seien in getrennten
Geschäftsbereichen tätig und hätten keine wesentlichen Betriebsmittel übernommen. Auch
bildeten sie keinen Gemeinschaftsbetrieb. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.
Die Revision des Klägers blieb erfolglos.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16. Februar 2006 – 8 AZR 211/05 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 22. Februar 2005 – 13 Sa
1316/04 –
Vgl. auch Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16. Februar 2006 – 8 AZR 204/05 –