Das Bundesarbeitsgericht hat einen Verstoß gegen Treu und Glauben – wie schon die Vorinstanzen
– verneint, wenn eine katholische Kirchengemeinde das Arbeitsverhältnis eines noch
keine sechs Monate beschäftigten Kirchenmusikers mit der Begründung kündigt, seine ihr
jetzt bekannt gewordene Wiederverheiratung widerspreche den Grundsätzen der katholischen
Sittenlehre. Ein kirchlicher Arbeitgeber hat – anders als ein säkularer Arbeitgeber – das
Recht, von Funktionsträgern die Einhaltung dieser Grundsätze zu verlangen. Eine Treuwidrigkeit
folgt auch noch nicht ohne weiteres daraus, dass der – zuvor bei einer Kirchengemeinde
in einem anderen Bistum beschäftigte – Arbeitnehmer bei seiner Einstellung nicht
nach entsprechenden Beschäftigungshindernissen befragt wurde.
Der Kläger, dessen erste Ehe geschieden worden war und der im Jahre 1997 nach russischorthodoxem
Ritus erneut geheiratet hatte, war seit dem 1. August 2001 als Kirchenmusiker
bei den beklagten katholischen Kirchengemeinden tätig. Mit Schreiben vom 26. Januar 2002
kündigten die Gemeinden das Arbeitsverhältnis des Klägers fristgemäß. Hiergegen hat sich
der Kläger mit der Begründung gewandt, die Kündigung sei treuwidrig, weil sie nur wegen
seiner Wiederverheiratung erfolgt sei.
Bundesarbeitsgericht Urteil vom 16. September 2004 – 2 AZR 447/03 –
Vorinstanz: LAG Düsseldorf Urteil vom 12. Juni 2003 – 5 Sa 1324/02 –