Anzeigenredakteure eines Zeitungsverlags, zu deren Aufgaben das Verfassen
eigener Texte sowie die Auswahl und das Redigieren von Beiträgen Dritter gehören,
sind Tendenzträger. Für diesen Personenkreis schränkt § 118 Abs. 1 BetrVG die Mitbestimmung
des Betriebsrats ein, wenn deren Ausübung die Pressefreiheit des Verlegers
ernsthaft beeinträchtigt. Diese umfasst auch die Veröffentlichung von Werbeanzeigen
und deren Gestaltung.
Der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts hat daher den Antrag eines Betriebsrats
abgewiesen, der von der Arbeitgeberin verlangt hatte, es zu unterlassen, betriebliche
Berufsbildungsmaßnahmen für die Mitglieder der Anzeigenredaktion ohne seine Zustimmung
durchzuführen. Die dort beschäftigten Redakteure sind Tendenzträger, da
sie selbst und unmittelbar auf die Texte von Anzeigen und von Anzeigensonderveröffentlichungen
Einfluss nehmen können. Ihre Teilnahme an innerbetrieblichen
Bildungsmaßnahmen bezweckt die Vermittlung von Fachwissen, das der Tendenzverwirklichung
eines Presseunternehmens dienlich ist. Der Betriebsrat hat daher
nicht mitzubestimmen, soweit Anzeigenredakteure auf Verlangen des Arbeitgebers
an einem betriebsinternen Seminar zur digitalen Bildbearbeitung teilnehmen sollen.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 20. April 2010 – 1 ABR 78/08 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 24. Juni 2008 – 9 TaBV 74/07 –