BAG: Teilzeitanspruch – Verteilung der Arbeitszeit

Der Arbeitnehmer muss nach § 8 Abs. 2 Satz 1 TzBfG die Verringerung seiner arbeitsvertraglich
vereinbarten Arbeitszeit und den Umfang der Verringerung spätestens drei Monate
vor deren Beginn geltend machen. Nach Satz 2 dieser Vorschrift „soll„ er „dabei„ die gewünschte
Verteilung der Arbeitszeit angeben. Beides kann mündlich erfolgen. Der Arbeitgeber
hat nach § 8 Abs. 3 TzBfG mit dem Arbeitnehmer die gewünschte Verringerung der Arbeitszeit
mit dem Ziel einer Vereinbarung zu erörtern. Er soll mit dem Arbeitnehmer Einvernehmen
über die von ihm festzulegende Verteilung der Arbeitszeit erreichen. Daraus ergibt
sich:

1. Der Arbeitnehmer kann entscheiden, ob er ausschließlich die Herabsetzung der vertraglich
vereinbarten Arbeitszeit beansprucht oder ob er zusätzlich eine bestimmte Verteilung
der so verringerten Arbeitszeit verlangt. Er kann die Verringerung der Arbeitszeit davon abhängig
machen, dass der Arbeitgeber der gewünschten Verteilung zustimmt.

2. Der Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, bereits mit dem Antrag auf Herabsetzung der
Arbeitszeit verbindlich anzugeben, in welcher Weise die Arbeitszeit verteilt werden soll.

3. Will der Arbeitnehmer eine bestimmte Verteilung der Arbeitszeit erreichen, muss er
seinen Wunsch spätestens in das Erörterungsgespräch mit dem Arbeitgeber einbringen.

In dem vom Neunten Senat entschiedenen Rechtsstreit ging es um das Teilzeitverlangen
einer Arbeitnehmerin, die in einer Forschungsgruppe neben den dort tätigen wissenschaftlichen
Mitarbeitern als einzige technische Assistentin tätig ist und ihre wöchentliche Arbeitszeit
von 38,5 Stunden auf 25 Stunden verringern wollte. Ob die Klägerin im Erörterungsgespräch
ihren Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit von einer bestimmten Verteilung der
verringerten Arbeitszeit abhängig gemacht hat und diese Verteilung dem Arbeitszeitverlangen
entgegenstand, konnte der Senat auf Grund der vom Landesarbeitsgericht festgestellten
Tatsachen nicht entscheiden. Der Rechtsstreit ist deshalb insoweit an das Landesarbeitsgericht
zurückverwiesen worden.

BAG, Urteil vom 23. November 2004 – 9 AZR 644/03 –
Vorinstanz: LAG Niedersachsen, Urteil vom 26. Juni 2003 – 4 Sa 1306/02 –