Das Wahlrecht zum Betriebsrat haben nur Arbeitnehmer des Betriebs. Die Größe des zu
wählenden Betriebsrats richtet sich nach der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer. Die
Arbeitnehmereigenschaft setzt neben einer arbeitsvertraglichen Beziehung zum Betriebsinhaber
die Eingliederung in dessen Betriebsorganisation zur Erfüllung der arbeitstechnischen
Zwecke des Betriebes voraus. Diese Voraussetzungen erfüllen auch Teilnehmer an Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen.
Sie schließen mit dem Träger der Maßnahme Arbeitsverträge
und werden im Rahmen des arbeitstechnischen Zwecks des Betriebes eingesetzt. Arbeitstechnischer
Zweck ist die Erledigung der aus den einzelnen Projekten folgenden Aufgaben.
In Folge dessen ist es nicht von Bedeutung, dass die Beschäftigung der Mitarbeiter in einer
Arbeitsbeschaffungsmaßnahme daneben auch ihrer Qualifizierung und Eingliederung in den
Arbeitsmarkt dient. Das hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts für den Betrieb eines
Unternehmens der Jugend-, Sozial- und Bildungsarbeit entschieden.
Der Arbeitgeber konnte die in der Zeit vom 23. Mai bis 28. Mai 2002 durchgeführte Betriebsratswahl
nicht deswegen erfolgreich anfechten, weil der Wahlvorstand 283 ABM-Kräfte an
der Wahl teilnehmen ließ und sie bei der Ermittlung der Anzahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder
berücksichtigte. Es durfte unter Einbeziehung der 262 Stammbeschäftigten ein
elfköpfiger Betriebsrat gewählt werden.
Die Rechtsbeschwerde des Arbeitgebers hatte dennoch teilweise Erfolg. Das Bundesarbeitsgericht
hat den Rechtsstreit an das Landesarbeitsgericht aus anderen Gründen zurückverwiesen.
Dieses hat noch aufzuklären, ob die beim Arbeitgeber beschäftigten 39 Honorarkräfte
an der Wahl teilnehmen durften. Das hängt davon ab, ob sie freie Mitarbeiter oder Arbeitnehmer
waren.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 13. Oktober 2004 – 7 ABR 6/04 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Berlin, Beschluss vom 8. Oktober 2003 – 9 TaBV 541/03 –