Eine Satzungsbestimmung, durch welche ein Arbeitgeberverband die Möglichkeit einer Mitgliedschaft
ohne Tarifbindung (OT-Mitgliedschaft) eröffnet, führt nicht zu einer Beschränkung
seiner Tarifzuständigkeit. Die Tarifzuständigkeit eines Arbeitgeberverbands legt den Bereich
fest, für den er mit einer Gewerkschaft Tarifverträge abschließen kann. Von der Tarifbindung
hängt die unmittelbare Anwendbarkeit dieser Tarifverträge für den einzelnen Arbeitgeber ab.
Seine Tarifzuständigkeit bestimmt der Verband autonom in seiner Satzung. Er kann sie
räumlich, betrieblich, branchenmäßig oder auch personell begrenzen. Nicht möglich ist eine
Satzungsbestimmung, welche die Tarifzuständigkeit auf die jeweiligen Mitglieder beschränkt.
Der Umfang der Tarifzuständigkeit des Verbands wäre damit von der Entscheidung einzelner
Mitglieder über ihren Ein- oder Austritt abhängig. Das wäre mit den Erfordernissen eines
funktionierenden Tarifvertragssystems unvereinbar. Dagegen ist es einem Arbeitgeberverband
grundsätzlich nicht verwehrt, eine Form der Mitgliedschaft vorzusehen, die nicht zur
Tarifbindung führt.
Der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts gab daher – anders als die Vorinstanzen – dem
Antrag der Vereinigten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) statt, mit dem diese die Feststellung
begehrte, der Landesverband des Bayerischen Einzelhandels sei für einen bestimmten
Arbeitgeber tarifzuständig. Der Arbeitgeber hatte von der in der Verbandssatzung
seit dem Jahr 1999 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, den Ausschluss der Tarifbindung
zu erklären. Durch die Satzungsbestimmung wird nicht die Tarifzuständigkeit des
Einzelhandelsverbands beschränkt. Diese erstreckt sich weiterhin auf alle Betriebe des Einzelhandels
in Bayern. Die Satzung soll nur die Möglichkeit einer OT-Mitgliedschaft eröffnen.
Ob die Erklärung des Arbeitgebers dessen Tarifbindung entfallen ließ, hatte der Senat nicht
zu entscheiden.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 18. Juli 2006 – 1 ABR 36/05 –
Landesarbeitsgericht München, Beschluss vom 12. April 2005 – 11 TaBV 33/04 –