Die Industriegewerkschaft Metall ist zuständig für den Abschluss von Tarifverträgen für die
Beschäftigten in Betrieben der IBM-Unternehmen in Deutschland, die sich mit Dienstleistungen
im Bereich der Informationstechnik befassen. Nach ihrer Satzung besitzt die IG Metall
spätestens seit 1995 die Organisations- und Tarifzuständigkeit auch für diesen Bereich. Die
damalige Satzungsergänzung war wirksam. Gewerkschaften sind aufgrund ihrer Vereinsund
Tarifautonomie grundsätzlich befugt, ihren Organisations- und Zuständigkeitsbereich
eigenständig festzulegen und zu verändern. Allerdings hat sich die IG Metall in ihrer Satzung
verpflichtet, auch die Satzung des DGB zu befolgen. Danach konnte sie ihren Organisationsbereich
nur in Übereinstimmung mit davon betroffenen Gewerkschaften und nach Zustimmung
des DGB-Bundesausschusses ändern. Hieran fehlte es. Gleichwohl führte der
Verstoß gegen die DGB-Satzung im Außenverhältnis zu möglichen Tarifpartnern nicht zur
Unwirksamkeit der Satzungsergänzung. Diese Rechtsfolge sah jedenfalls die damals geltende
DGB-Satzung nicht vor.
Der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts wies daher – anders als das Landesarbeitsgericht
– die Anträge mehrerer IBM-Unternehmen ab, die für ihre Betriebe das Fehlen der Tarifzuständigkeit
der IG Metall festgestellt wissen wollten. Dem Rechtsstreit vorausgegangen
war ein Verfahren vor dem DGB-Schiedsgericht, in dem die IG Metall und die Gewerkschaft
ver.di eine in der Folgezeit allerdings nicht praktizierte Tarifgemeinschaft für die Betriebe und
Unternehmen der IBM vereinbart hatten.
Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 27. September 2005 – 1 ABR 41/04 –
Hessisches Landesarbeitsgericht Beschluss vom 11. März 2004 – 9 TaBV 174/03 –