Nach § 16 Abs. 1 des Manteltarifvertrages für die Arbeiter der GSW, einer gemeinnützigen
Wohnungsbaugesellschaft, ist der Arbeitnehmer „zur Erfüllung seiner Arbeitsleistung … zum
Bezug einer Wohnung im Arbeitsgebiet verpflichtet„. Wohnung bedeutet nach der Protokollerklärung
dazu, „dass dort der Lebensmittelpunkt und der Hauptwohnsitz des Arbeitnehmers
ist„. Dafür kommt es nicht auf die Anmeldung einer Wohnung nach den öffentlich-rechtlichen
Meldegesetzen an. Maßgebend ist vielmehr der Wohnsitz im bürgerlich-rechtlichen
Sinne (§ 7 BGB) als räumlicher Schwerpunkt der Lebensverhältnisse des Arbeitnehmers.
Gegen die Wirksamkeit dieser tariflichen Regelung für Hauswarte bestehen grundsätzlich
keine Bedenken. Die damit verbundene Einschränkung der Grundrechte ist im allgemeinen
durch die typischen arbeitsvertraglichen Pflichten eines Hauswartes gerechtfertigt.
Der Kläger wurde von der Beklagten 1993 als Hauswart eingestellt und bewohnte bei ihr in
Berlin eine „Hauswartdienstwohnung„. Im Arbeitsvertrag ist die Geltung der Tarifverträge der
Arbeitgeberin für das Arbeitsverhältnis vereinbart. Im Jahre 2002 erwarb der Kläger ein Anwesen
in einem 77 km entfernten Ort in Brandenburg. Nachdem er Ende 2003 aus steuerund
förderungsrechtlichen Gründen seine dortige Wohnung als Hauptwohnung angemeldet
hatte, forderte die Beklagte ihn zur Einhaltung der tarifvertraglichen Residenzpflicht auf. Dies
lehnte der Kläger ab. Daraufhin kündigte die Beklagte ihm fristgerecht. Arbeitsgericht und
Landesarbeitsgericht haben die Kündigungsschutzklage abgewiesen.
Die Revision des Klägers hatte Erfolg. Sie führte zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an
das Landesarbeitsgericht. Ob der Kläger kündigungsrelevant gegen die Residenzpflicht nach
§ 16 Abs. 1 des Manteltarifvertrages für die Arbeiter der GSW verstoßen hat, konnte der Senat
nicht entscheiden. Diesbezüglich fehlen die erforderlichen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts,
das seine Entscheidung auf das melderechtliche Verhalten des Klägers gestützt
hat.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 7. Juni 2006 – 4 AZR 316/05 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Berlin, Urteil vom 6. April 2005 – 10 Sa 2607/04 –