BAG: Tarifvertrag “Beschäftigungsbrücke” – Ausschluss der ordentlichen Kündigung

Nach § 8 des Tarifvertrages zur Beschäftigungsbrücke in der Metall- und Elektroindustrie in
Nordrhein-Westfalen muss der Arbeitgeber – von bestimmten Ausnahmefällen abgesehen –
Auszubildende nach erfolgreich bestandener Abschlussprüfung „für mindestens zwölf Monate„
in ein Arbeitsverhältnis übernehmen. In diesem Zeitraum kann der Arbeitgeber das
Arbeitsverhältnis des Übernommenen nicht ordentlich kündigen. Es handelt sich um einen
tarifvertraglichen Kündigungsausschluss. Dem entgegenstehende einzelvertragliche Abreden
zwischen Arbeitgeber und Übernommenem sind unwirksam. Das hat der Zweite Senat
des Bundesarbeitsgerichts heute entschieden.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte der Arbeitgeber mit dem Kläger,
nachdem dieser die Prüfung abgelegt hatte, im Januar 2001 einen auf 12 Monate befristeten
Arbeitsvertrag geschlossen. Im Vertrag war vorgesehen, das Arbeitsverhältnis könne jederzeit
vor Fristablauf ordentlich gekündigt werden. Mit Schreiben vom 30. April 2001 kündigte
der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis zum 31. Mai 2001 und berief sich auf betriebliche
Gründe. Das Bundesarbeitsgericht erklärte die Kündigung – wie schon die Vorinstanzen – für
unwirksam. Sie verstößt gegen den in § 8 des Tarifvertrages Beschäftigungsbrücke enthaltenen
Ausschluss der ordentlichen Kündigung. Der von Arbeitgeberverband und Gewerkschaft
abgeschlossene Tarifvertrag will verhindern, dass der Auszubildende sofort nach Abschluss
der Ausbildung arbeitslos wird. Ihm soll Berufspraxis zuteil werden, um seine Chancen
auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern. Außerdem soll, falls doch Arbeitslosigkeit eintritt,
der Berechnung des Arbeitslosengeldes der in dem zwölfmonatigen Arbeitsverhältnis erzielte
Verdienst zugrunde liegen und nicht die niedrigere Ausbildungsvergütung. Diese Ziele sind
nur erreichbar, wenn das Arbeitsverhältnis „mindestens zwölf Monate„ besteht, also innerhalb
der ersten zwölf Monate nicht ordentlich gekündigt werden kann. Der Arbeitgeber ist vor
einer Überforderung durch diese zwölfmonatige Beschäftigungsgarantie hinreichend gesichert,
weil der Tarifvertrag mehrere Ausnahmen vorsieht, ua. bei Gründen in der Person des
Auszubildenden und bei akuten Beschäftigungsproblemen im Betrieb.

BAG, Urteil vom 6. Juli 2006 – 2 AZR 587/05 –

Vorinstanz: LAG Hamm, Urteil vom 9. Juni 2005 – 8 Sa 2270/04 –