Sieht ein Tarifvertrag Zuschläge für gesetzliche Feiertage vor, haben Arbeitnehmer
keinen Anspruch auf Zahlung eines Feiertagszuschlags für Ostersonntag. Ostersonntag
ist kein gesetzlicher Feiertag.
Die Kläger sind seit Jahren bei der Beklagten beschäftigt. Auf die Arbeitsverhältnisse
findet der Manteltarifvertrag für die Brot- und Backwarenindustrie Niedersachsen/
Bremen Anwendung. Nach dessen § 5 Abs. 1 Buchs. f) ist für Arbeit an
Feiertagen ein Zuschlag iHv. 175 % zu zahlen. Nach § 4 Abs. 5 MTV ist Feiertagsarbeit
die an gesetzlichen Feiertagen geleistete Arbeit. In der Vergangenheit zahlte
die Beklagte für die Arbeit am Ostersonntag stets einen Zuschlag iHv. 175 % und
wies die Zahlung in den Lohnabrechnungen als Feiertagsvergütung aus. Im Jahre
2007 leistete sie nur den tariflichen Sonntagszuschlag iHv. 75 %.
Mit ihrer Klage fordern die Kläger die Zahlung des höheren Feiertagszuschlags. Sie
sind der Auffassung, Oster- und Pfingstsonntag seien in der christlichen Welt Feiertage.
Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Das Bundesarbeitsgericht hat die
Klage abgewiesen. Ein tariflicher Anspruch besteht nicht, weil Ostersonntag kein
gesetzlicher Feiertag ist. Ein Anspruch aus betrieblicher Übung scheidet ebenfalls
aus. Die Beklagte erfüllte in der Vergangenheit aus Sicht der Belegschaft lediglich
ihre vermeintliche tarifliche Verpflichtung, ohne übertarifliche Ansprüche zu begründen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17. März 2010 – 5 AZR 317/09 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 3. März 2009 – 3 Sa
244/08 –