BAG: Tariflicher Abfindungsanspruch bei Personalabbau im öffentlichen Dienst der neuen Bundesländer

Nach § 4 Abs. 1 und 2 des Tarifvertrags zur sozialen Absicherung hat ein unter den
BAT-O fallender Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis aus Gründen des Personalabbaus
gekündigt wird, einen Anspruch auf eine Abfindung in Höhe von einem Viertel
der letzten Monatsvergütung für jedes volle Jahr der Beschäftigungszeit.
Die unter den BAT-O fallende Klägerin war bei der Beklagten als medizinischtechnische
Assistentin beschäftigt. Die Beklagte ist eine Gemeinschaft von Gelehrten
und Trägerin ausgewählter Forschungsvorhaben, die sich überwiegend aus Drittmittelzuwendungen
finanziert. Nachdem der Drittmittelgeber entschieden hatte, das
Forschungsprojekt, in dem die Klägerin tätig war, nicht weiter zu fördern, beschloss
die Beklagte das Projekt zu beenden. Die aus fünf Personen bestehende Forschergruppe
wurde aufgelöst. Auf Grund der Vorgaben des Drittmittelgebers wandte sich
die Beklagte weg von den Naturwissenschaften hin zu einer verstärkten Förderung
geisteswissenschaftlicher Projekte. Mit ihrer Klage hat die Klägerin eine Abfindung
nach dem Tarifvertrag zur sozialen Absicherung verlangt.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin vor dem
Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts war dagegen erfolgreich. Die Klägerin
hat Anspruch auf die begehrte Abfindung. Die Beklagte hat einer Mehrzahl von Arbeitnehmern
im Zuge einer Umstrukturierungsmaßnahme gekündigt. Ob sich hierdurch
insgesamt der Personalbestand der Beklagten verringert hat, ist unerheblich.
Einem Personalabbau steht nicht entgegen, wenn in anderen Bereichen, in denen
die gekündigten Arbeitnehmer nicht einsetzbar sind, Neueinstellungen vorgenommen
werden.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30. Oktober 2008 – 6 AZR 738/07 –
Vorinstanz: Sächsisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 29. November 2006 – 2 Sa
181/06 –