BAG: Tarifliche Wochenarbeitszeit für Hausmeister

Der Kläger ist an einer Universität des beklagten Landes als Hausmeister vollzeitbeschäftigt.
Für das Arbeitsverhältnis gilt der Bundes-Angestelltentarifvertrag. Nach diesem Tarifvertrag
fällt bei Hausmeistern regelmäßig und in einem erheblichen Umfang Arbeitsbereitschaft an.
Aus diesem Grund gilt für sie abweichend von § 15 Abs. 1 BAT anstelle der regelmäßigen
wöchentlichen Arbeitszeit von durchschnittlich 38,5 Stunden nach einer tariflichen Sonderregelung
eine von 50,5 Stunden. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die tarifliche Sonderregelung
sei unwirksam. Sie verstoße gegen Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes und der
EG-Arbeitszeitrichtlinie 93/104/EG, wonach die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden
nicht überschritten werden dürfe. Das Landesarbeitsgericht hat seine Klage, mit der er
die Zahlung von Überstundenvergütung für die Zeit vom 1. November 2000 bis zum 31. Mai
2002 sowie die Feststellung einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeitverpflichtung
von 38,5 Stunden verlangt hat, abgewiesen. Es hat allerdings seinem Hilfsantrag stattgegeben,
mit dem er eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeitverpflichtung von durchschnittlich
48 Stunden festgestellt haben wollte.
Die Revision des Klägers hatte vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen
Erfolg. Dem Kläger steht kein Entgeltanspruch zu. Der Senat hat seine bisherige Rechtsprechung
bestätigt, wonach das Arbeitszeitgesetz und die EG-Arbeitszeitrichtlinie auch bei einem
Überschreiten der darin geregelten Höchstarbeitszeiten keine finanziellen Ansprüche
begründen. Die für eine wöchentliche Arbeitszeit von 50,5 Stunden festgesetzte tarifliche
Vergütung hatte der Kläger erhalten. Ein Verstoß der Sonderregelung gegen zwingende höherrangige
Bestimmungen des öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutzes würde die Arbeitszeitverpflichtung
der Hausmeister zudem nicht auf 38, 5 Stunden verringern. Bei einer Unwirksamkeit
der Sonderregelung entstünde eine Tariflücke. Sie kann von den Tarifvertragsparteien
auf unterschiedliche Weise geschlossen werden. Mit Rücksicht auf die durch Art. 9
Abs. 3 GG gewährleistete Tarifautonomie ist den Arbeitsgerichten deshalb ein Rückgriff auf
die in § 15 Abs. 1 BAT getroffene Arbeitszeitregelung verwehrt.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14. Oktober 2004 – 6 AZR 564/03 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 30. Juli 2003 – 11 (8) Sa 651/03 –