Der Kläger ist bei der beklagten Stadt als Fahrer und Transportarbeiter tätig. Nach § 4 Abs. 4
BZT-G/NRW werden an Arbeiter, deren Leistungen dauernd über dem Durchschnitt der
Leistungen liegen, die normalerweise von Arbeitern der gleichen Berufsgruppe erwartet werden
können, Leistungszuschläge gezahlt. Über die Leistungszuschläge ist jährlich neu zu
entscheiden. Die jederzeit widerruflichen Leistungszuschläge gewährt der Arbeitgeber auf
schriftlich begründeten Vorschlag der dafür tarifvertraglich vorgesehenen Kommission. Vor
einem Widerruf ist diese Kommission zu hören.
Auf Vorschlag der Kommission erhielt der Kläger befristet für den Zeitraum vom 1. Oktober
2001 bis zum 30. September 2002 einen Leistungszuschlag. Für die Zeit ab Oktober 2002
lehnte die beklagte Stadt die Zahlung mit der Begründung ab, dass die gezeigten Leistungen
des Klägers eine Weitergewährung nicht mehr rechtfertigten. Der Kläger verlangt für die Monate
Oktober 2002 bis einschließlich September 2003 einen monatlichen Leistungszuschlag
in Höhe von 46,02 EUR.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers blieb erfolglos.
Obwohl der Wortlaut der Tarifbestimmung keine eindeutige Befristung der Gewährung der
Leistungszuschläge vorsieht, folgt diese aus der Verpflichtung zur jährlichen Neuentscheidung.
Da das Gesamtvolumen der Zuschläge jedes Jahr neu zu bestimmen und zu verteilen
ist, setzt die Tarifregelung voraus, dass die Verteilung des Vorjahres nur für ein Jahr wirksam
ist. Damit wird die im Tarifvertrag vorgesehene Widerrufsmöglichkeit nicht gegenstandslos.
Der Tarifvertrag ermöglicht insoweit nur, vor Ablauf der regelmäßigen Bezugsdauer von einem
Jahr die Leistungszuschläge zu widerrufen. Für diesen Fall ist die Beteiligung der
Kommission ausdrücklich vorgesehen. Für die jährliche Neuverteilung ist ohnehin der Vorschlag
der Kommission erforderlich.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21. Juli 2005 – 6 AZR 441/04 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 21. Juni 2004 – 2 (9) Sa 161/04 –
Vgl. auch Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21. Juli 2005 – 6 AZR 442/04 –