Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über Teilzeit und befristete Arbeitsverträge
(TzBfG) ist einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer Arbeitsentgelt mindestens in
dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines
vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht. Auch die Tarifvertragsparteien
müssen bei der Regelung der Vergütung dieses gesetzliche Verbot der
Diskriminierung teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer beachten. Im Manteltarifvertrag für
die Beschäftigten im Einzelhandel im Bundesland Sachsen-Anhalt ist geregelt, dass
SB-Kassierer und SB-Kassiererinnen in den Monaten, in denen sie auf Anweisung
der Geschäftsleitung im Wochendurchschnitt mehr als 24 Stunden an Ausgangskassen
(check-out) tätig sind, eine Funktionszulage von 4 % ihres Tarifgehalts erhalten.
Die regelmäßige tarifliche wöchentliche Arbeitszeit beträgt 38 Stunden.
Auf die Zahlung der tariflichen Funktionszulage geklagt hatte eine in dem beklagten
Einzelhandelsunternehmen mit einer monatlichen Arbeitszeit von 110 Stunden tätige
Teilzeitbeschäftigte. Die Beklagte hatte ihr die Funktionszulage für Monate, in denen
sie im Wochendurchschnitt nicht mehr als 24 Stunden an einer Ausgangskasse eingesetzt
war, nicht gezahlt. Die Klägerin hat gemeint, die Bindung des Anspruchs auf
die Funktionszulage an das Maß von 24 Stunden diskriminiere Teilzeitbeschäftigte.
Diesen stehe die Funktionszulage jedenfalls dann zu, wenn der Anteil ihrer Tätigkeit
an Ausgangskassen dem bei Vollzeit beschäftigten erforderlichen Anteil entspreche.
Die Vorinstanzen hatten die Klage abgewiesen.
Die Revision der Klägerin hatte vor dem Zehnten Senat des Bundesarbeitsgerichts
Erfolg. Der Klägerin steht die tarifliche Funktionszulage für die Monate zu, in denen
sie auf Anweisung der Geschäftsleitung zu mehr als 24/38 ihrer Arbeitszeit an einer
Ausgangskasse tätig war. Bei der von der Klägerin beanspruchten Zulage handelt es
sich nicht um eine tarifliche Erschwerniszulage. Die Tarifvertragsparteien haben die
Zulage ausdrücklich als Funktionszulage bezeichnet. Diese stellt auch nicht auf eine
durch äußere Umstände begründete Erschwernis ab, sondern ist eine zusätzliche
Vergütung für die Tätigkeit an einer Ausgangskasse. Wird der erforderliche Anteil der
Tätigkeit an einer Ausgangskasse erreicht, hängt die Höhe der Funktionszulage vom
jeweiligen Tarifgehalt ab.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. März 2009 – 10 AZR 338/08 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 30. Januar 2008 – 5 Sa
185/07 –