BAG: Tarifliche “Altersgrenze 65” wirksam

Tarifliche Altersgrenzen, die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den Zeitpunkt
des Erreichens der sozialversicherungsrechtlichen Regelaltersgrenze vorsehen,
sind zulässig. Die hierin liegende Befristung des Arbeitsverhältnisses ist nach
der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts durch einen sachlichen
Grund iSv. § 14 Abs. 1 TzBfG gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer auf Grund der
Beschäftigung eine gesetzliche Altersrente erwerben kann. Der Wirksamkeit einer
derartigen tariflichen Altersgrenzenregelung stehen auch das gemeinschaftsrechtliche
Verbot der Diskriminierung wegen des Alters und die Vorgaben aus der Richtlinie
2000/78/EG nicht entgegen. Die Ungleichbehandlung ist durch ein legitimes Ziel
aus der Arbeitsmarkt- und Beschäftigungspolitik iSd. Art. 6 Abs. 1 der RL
2000/78/EG gerechtfertigt. Dies hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts zu
einer vor Inkrafttreten des AGG vereinbarten tariflichen Altersgrenze entschieden.
Die Klägerin war seit 1975 bei der Beklagten als Innenreinigerin beschäftigt. Im Juni
2005 wurde sie 65 Jahre alt. Nach § 19 Nr. 8 des allgemeinverbindlichen Rahmentarifvertrags
für das Gebäudereinigerhandwerk vom 4. Oktober 2003 endet das Arbeitsverhältnis
ua. mit dem Ablauf des Monats, in dem der/die Beschäftigte das
65. Lebensjahr vollendet. Die gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerichtete
Klage blieb vor dem Bundesarbeitsgericht wie in den Vorinstanzen erfolglos.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. Juni 2008 – 7 AZR 116/07 –

Vorinstanz: Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 29. August 2006 – 8 Sa
362/06 –