BAG: Tariffähigkeit einer Arbeitnehmervereinigung

Tarifverträge kann nur eine tariffähige Arbeitnehmervereinigung schließen. Dazu
muss sie über Durchsetzungskraft gegenüber dem sozialen Gegenspieler verfügen.
Sie muss auch organisatorisch in der Lage sein, die Aufgaben einer Tarifvertrags-
partei zu erfüllen. Die Tariffähigkeit kommt in erster Linie in der Zahl der Mitglieder
und der Leistungsfähigkeit der Organisation zum Ausdruck. Bei Zweifeln an der
Durchsetzungs- und Leistungsfähigkeit einer Arbeitnehmervereinigung kann eine
nennenswerte Zahl eigenständig§ abgeschlossener Tarifverträge ihre Tariffähigkeit
indizieren.
§
Das von der IG Metall eingeleitete Beschlussverfahren betrifft die Feststellung der
Tariffähigkeit der Gewerkschaft für Kunststoffgewerbe- und Holzverarbeitung im
Christlichen Gewerkschaftsbund (GKH). Diese wurde im März 2003 gegründet. Kurz
darauf vereinbarte sie mit dem „Deutschen Handels- und Industrieangestellten-
Verband (DHV)“ eine Tarifgemeinschaft. Diese schloss bundesweit Tarifverträge mit
Innungsverbänden des Tischler-, Schreiner- und Modellbauerhandwerks. Einem Teil
dieser Tarifverträge lagen Vereinbarungen zugrunde, die Innungsverbände zuvor mit
der nicht tariffähigen Christlichen Gewerkschaft Deutschlands (CGD) vereinbart
hatten.
§
Die Vorinstanzen haben den Antrag abgewiesen. Auf die Rechtsbeschwerde der IG
Metall hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts die Entscheidung des Landes-
arbeitsgerichts aufgehoben und zur neuen Anhörung zurückverwiesen. Aufgrund der
bisher getroffenen Feststellungen kann die Tariffähigkeit der GKH nicht abschließend
beurteilt werden. Die GKH hat ihre Mitgliederzahl nicht offengelegt und die Leistungs-
fähigkeit ihrer Organisation nicht ausreichend dargestellt. Die gemeinsam mit dem
DHV abgeschlossenen Tarifverträge indizieren weder Durchsetzungsfähigkeit noch
organisatorische Leistungsfähigkeit der GKH.
§
Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 5. Oktober 2010 – 1 ABR 88/09 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamm Beschluss vom 13. März 2009 – 10 TaBV
89/08 –