Dem ist das Bundesarbeitsgericht – wie schon die Vorinstanzen – nicht gefolgt. Im vorliegenden
Urteilsverfahren war dabei nicht über die Tariffähigkeit des AWO-Bundesverbands zu
entscheiden; dafür ist gesetzlich ein eigenständiges Beschlussverfahren vorgesehen, das
auch bereits eingeleitet ist. Die Tarifbindung der Kläger folgt jedenfalls daraus, dass sie vom
Bundesverband wirksam vertreten worden sind. Dieser besaß die nötige Vertretungsbefugnis
zumindest auf Grund einer sog. Duldungsvollmacht. Die Kläger nahmen es über Jahre widerspruchslos
hin, dass der Bundesverband ausdrücklich auch in ihrem Namen Tarifverträge
schloss. Deshalb durfte die Gewerkschaft annehmen, die Kläger hätten entsprechende Vollmachten
erteilt. Die Kündigungen der Kläger sind unwirksam. Die betreffenden Tarifverträge
sind sog. Einheitstarifverträge. Sie können nur von allen auf Arbeitgeberseite beteiligten Tarifparteien
gemeinsam gekündigt werden. Zumindest seitens der AWO im Land Mecklenburg-
Vorpommern wurde eine solche Kündigung aber nicht erklärt.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29. Juni 2004 – 1 AZR 143/03 –
Landesarbeitsgericht Berlin, Urteil vom 29. November 2002 – 2 Sa 1359/02 –