BAG: Stundenweise Rufbereitschaft iSv. § 8 Abs. 3 TVöD

§ 8 Abs. 3 TVöD bestimmt, dass im Fall einer stundenweisen Rufbereitschaft ein
Entgelt je Stunde der Rufbereitschaft von 12,5 % des tariflichen Stundenentgelts gezahlt
wird. Eine stundenweise Rufbereitschaft liegt nach der tariflichen Definition bei
einer ununterbrochenen Rufbereitschaft von weniger als zwölf Stunden vor. Ordnet
der Arbeitgeber an einem Kalendertag oder binnen 24 Stunden an zwei aufeinanderfolgenden
Kalendertagen zwei oder mehr jeweils weniger als zwölf Stunden umfassende
Rufbereitschaften an, so liegen im tariflichen Sinne mehrere Rufbereitschaften
iSv. § 8 Abs. 3 TVöD vor. Für diese Rufbereitschaften ist deshalb lediglich die Stundenvergütung
von 12,5 % des tariflichen Stundenentgelts und nicht die Tagespauschale
nach § 8 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 TVöD zu zahlen.
Der Kläger leistete für die beklagte Stadt zwischen dem 17. Dezember 2005 und
dem 1. März 2006 in sieben Fällen an einem Kalendertag oder innerhalb von
24 Stunden zwei Rufbereitschaften, zwischen denen jeweils mehrere Stunden lagen.
Keine dieser Rufbereitschaften dauerte für sich allein genommen oder zusammengerechnet
mit den bis 24 Stunden davor oder danach angeordneten Rufbereitschaften
12 Stunden oder länger. Die beklagte Stadt vergütete diese Rufbereitschaften als
stundenweise Rufbereitschaften mit 12,5 % des tariflichen Stundenentgelts je angeordneter
Stunde. Mit seiner Klage hat der Kläger für derartige Rufbereitschaften die
Tagespauschale nach § 8 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 TVöD begehrt.
Die Klage blieb in allen Instanzen erfolglos. Eine Rufbereitschaft dauert ununterbrochen
im tariflichen Sinne vom Zeitpunkt der Verpflichtung des Arbeitnehmers, auf
Abruf die Arbeit aufzunehmen, bis zu dem Zeitpunkt, in dem diese Verpflichtung endet.
Ordnet der Arbeitgeber deshalb an einem Kalendertag oder binnen 24 Stunden
an zwei aufeinanderfolgenden Kalendertagen mehrere jeweils weniger als zwölf
Stunden andauernde Rufbereitschaften an, zwischen denen der Arbeitnehmer frei
oder die normale Arbeitsleistung zu erbringen hat, sind diese stundenweise zu vergüten.
Die Voraussetzungen für den Anspruch auf die tägliche Pauschale des § 8 Abs.
3 TVöD werden damit nicht erfüllt.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 5. Februar 2009 – 6 AZR 114/08 –

Vorinstanz: LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 5. Dezember 2007 – 5 Sa 266/07 –