BAG: Stufenzuordnung eines Oberarztes

Oberarzt im Sinne des am 1. August 2006 in Kraft getretenen Tarifvertrags für Ärztinnen
und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der
kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA) ist derjenige Arzt, dem die medizinische
Verantwortung für selbständige Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik bzw.
Abteilung vom Arbeitgeber ausdrücklich übertragen ist. Eingruppiert ist ein Oberarzt
nach § 16 Buchst. c TV-Ärzte/VKA in die Entgeltgruppe III, die zwei Stufen umfasst.
Gemäß § 19 Abs. 1 Buchst. c TV-Ärzte/VKA wird die Stufe 2 nach dreijähriger oberärztlicher
Tätigkeit erreicht.
Der im Arbeitsvertrag als Oberarzt bezeichnete Kläger ist seit Februar 1986 im beklagten
städtischen Klinikum beschäftigt. Dieses übertrug ihm mit einem Schreiben
vom 13. Juni 2007 rückwirkend zum 1. August 2006 die medizinische Verantwortung
für den selbständigen Funktions-/Teilbereich Neuroradiologie in der Abteilung Institut
für Diagnostische und Interventionelle Radiologie und Nuklearmedizin und zahlte ihm
ab diesem Zeitpunkt Vergütung der Entgeltgruppe III, Stufe 1, TV-Ärzte/VKA. Mit seiner
Klage verlangte der Kläger seine Zuordnung zur Stufe 2 ab dem 1. August 2006
mit der Begründung, er habe bereits seit seiner Einstellung eine oberärztliche Tätigkeit
im Tarifsinne ausgeübt. Das beklagte Klinikum hat dies bestritten und gemeint,
die Berechtigung des Klägers zur Führung der Bezeichnung „Oberarzt“ sei unter der
Geltung des Bundes-Angestelltentarifvertrags nicht vergütungsrelevant gewesen.
Das Landesarbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers hatte
vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Die erforderliche
Zeit für das Erreichen der nächsten Stufe innerhalb derselben Entgeltgruppe beginnt
nach § 19 Abs. 1 TV-Ärzte/VKA grundsätzlich nicht vor der Eingruppierung in diese
Entgeltgruppe zu laufen. Allerdings haben die Tarifvertragsparteien bei einer ärztlichen
Tätigkeit in der Entgeltgruppe I und einer fachärztlichen Tätigkeit in der Entgeltgruppe
II in § 19 Abs. 2 TV-Ärzte/VKA die Anrechnung einer Vorbeschäftigung als
Arzt bzw. Facharzt auf die Stufenlaufzeiten der Entgeltgruppe I und II geregelt. Von
der Anrechnung einer Vorbeschäftigung als Arzt, Facharzt oder Oberarzt auf die Stufenlaufzeit
der Entgeltgruppe III haben sie jedoch abgesehen. Damit stand dem Kläger
ungeachtet der Frage, ob und gegebenenfalls welche Verantwortung ihm bereits
vor dem Inkrafttreten des TV-Ärzte/VKA übertragen war, Vergütung der Entgeltgruppe
III, Stufe 2, TV-Ärzte/VKA nicht bereits ab dem 1. August 2006, sondern erst nach
dreijähriger oberärztlicher Tätigkeit in der Entgeltgruppe III TV-Ärzte/VKA zu.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16. Dezember 2010 – 6 AZR 357/09 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 18. Februar 2009
– 10 Sa 874/08 –