Die Vergütung nach dem TVöD richtet sich nach der Entgeltgruppe, in die der Arbeitnehmer
eingruppiert ist. Innerhalb der Entgeltgruppe bestimmt sich die Höhe der Vergütung nach der
Entgeltstufe, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist. Bei Arbeitern ist die bisherige Beschäftigungszeit
bei ihrem Arbeitgeber nach § 7 Abs. 1 des Tarifvertrages zur Überleitung
der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den Tarifvertrag für den öffentlichen
Dienst (TVöD) und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) nur bei ihrer erstmaligen
Zuordnung zu einer Entgeltstufe des neuen Entgeltsystems des TVöD zu berücksichtigen. In
die nächsthöhere Entgeltstufe ihrer Entgeltgruppe steigen die Arbeiter dagegen erst dann
auf, wenn sie nach dem 1. Oktober 2005 die nach dem TVöD erforderliche Stufenlaufzeit in
vollem Umfang zurückgelegt haben. Die davor liegende Beschäftigungszeit spielt für den
Stufenaufstieg keine Rolle mehr. Etwas anderes gilt nach § 7 Abs. 3 TVÜ-VKA nur dann,
wenn der Arbeiter nach dem neuen Entgeltsystem weniger Geld erhalten würde als nach
dem bisher geltenden Tarifrecht. Dann wird er einer individuellen Zwischenstufe zugeordnet,
in der er sein bisheriges Entgelt weiter gezahlt bekommt. Aus dieser Zwischenstufe steigt er
zu dem Zeitpunkt in die nächsthöhere, reguläre Stufe seiner Entgeltgruppe auf, zu dem er
unter Berücksichtigung seiner gesamten bei seinem Arbeitgeber zurückgelegten Beschäftigungszeit
die erforderliche Stufenlaufzeit durchmessen hat.
Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem Jahr 2000 als Gärtner beschäftigt. Auf sein
Arbeitsverhältnis fand zunächst der Bundesmanteltarifvertrag für Gemeinden (BMT-G) Anwendung.
Am 1. Oktober 2005 trat der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) in
Kraft. Nach dem neuen Tarifrecht wurde der Kläger in die Entgeltstufe 3 der Entgeltgruppe 6
eingruppiert. Mit seiner Klage hat er eine Vergütung nach der nächsthöheren Entgeltstufe 4
rückwirkend ab dem 1. Januar 2006 begehrt, weil seine gesamte Beschäftigungszeit bei der
Beklagten vor Überleitung in den TVöD berücksichtigt werden müsse.
Die Klage blieb in allen Instanzen ohne Erfolg. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 TVöD richtet sich
der weitere Stufenaufstieg des Arbeiters grundsätzlich nach dem TVöD. Deshalb spielt die
im bisherigen Tarifsystem zurückgelegte Beschäftigungszeit im Regelfall keine Rolle mehr.
Soweit dies ausnahmsweise bei den Arbeitern, die nach § 7 Abs. 3 TVöD einer individuellen
Zwischenstufe zugeordnet worden sind, anders ist, verstößt diese Unterscheidung nicht
gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Bei zulässiger typisierender Betrachtung
durfte der Stufenaufstieg von Arbeitern, die aus Gründen des Bestandsschutzes zunächst
noch nicht in das reguläre Stufensystem des TVöD eingeordnet werden konnten, abweichend
geregelt werden.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13. August 2009 – 6 AZR 177/08 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 30. November 2007 – 16 Sa
163/07 E –