Im Vergütungssystem des BAT war bei Ausübung bestimmter Tätigkeiten nach Erfüllung
der erforderlichen Bewährungszeit der Aufstieg des Angestellten in eine
höhere Vergütungsgruppe vorgesehen (Bewährungsaufstieg). Ebenso konnten
Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsordnung zu einem Aufstieg führen (Fallgruppenaufstieg).
Die Höhe der Grundvergütung hing von der Vergütungsgruppe und von der
erreichten Lebensalterstufe ab. Das Vergütungssystem des TVöD sieht solche
Höhergruppierungen nur noch ausnahmsweise innerhalb einer Übergangszeit vor.
Es knüpft die Höhe des Entgelts auch nicht an das erreichte Lebensalter. Für aus
dem Geltungsbereich des BAT in den TVöD übergeleitete Beschäftigte haben die
Tarifvertragsparteien teilweise einen Strukturausgleich vereinbart, um Exspektanzverluste
in Bezug auf die Höhergruppierung und die Vergütung nach Lebensaltersstufen
abzumildern. Im TVÜ-Bund haben sie in einer Tabelle zu jeder „Vergütungsgruppe
bei In-Kraft-Treten TVÜ“ für bestimmte Lebensaltersstufen und Stufen des
Ortszuschlags jeweils die Höhe des Ausgleichsbetrags und die Dauer der Zahlung
des Strukturausgleichs festgelegt. Hinter der Spalte mit den Vergütungsgruppen des
BAT haben sie in einer mit „Aufstieg“ überschriebenen Spalte bei einem möglichen
Aufstieg die höhere Vergütungsgruppe des BAT sowie die für den Aufstieg erforderlichen
Jahre genannt oder das Wort „ohne“ eingefügt.
Die in einer Forschungsanstalt der Bundesrepublik Deutschland als Chemisch-
Technische Assistentin teilzeitbeschäftigte Klägerin hat gemeint, ihr stehe Strukturausgleich
in Höhe von monatlich 20,00 Euro zu. Sie sei zwar im Jahr 1997 von der
Vergütungsgruppe VI b in die Vergütungsgruppe V c BAT höhergruppiert worden,
gleichwohl treffe auf sie das Merkmal „Aufstieg – ohne“ zu, weil sie am Stichtag
1. Oktober 2005 nicht mehr im Wege des Bewährungs- oder Fallgruppenaufstiegs in
eine höhere Vergütungsgruppe habe aufsteigen können.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin hatte vor
dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Der Wortlaut der tariflichen
Regelung ist nicht eindeutig. Auch aus der Tarifsystematik und dem Sinn und Zweck
des Strukturausgleichs ergibt sich nicht mit der erforderlichen Gewissheit, ob das
Merkmal „Aufstieg – ohne“ nur dann erfüllt ist, wenn die für die Überleitung maßgebliche
Vergütungsgruppe nicht im Wege eines Aufstiegs erreicht worden ist, oder ob
es ausreicht, dass am Stichtag 1. Oktober 2005 kein (weiterer) Aufstieg mehr möglich
war. Der Senat hat die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit dieses aufklärt, ob sich die Tarifvertragsparteien – wie die Beklagte behauptet – in
den Tarifverhandlungen über die erstgenannte Auslegungsmöglichkeit einig gewesen
sind.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22. April 2010 – 6 AZR 962/08 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, – Kammern Mannheim – Urteil
vom 22. Oktober 2008 – 13 Sa 77/08 –