BAG: Stichtagsregelung beim Zeitaufstieg von Gesamtschullehrern

Die Kläger verfügen über die Lehrbefugnisse für die Sekundarstufen I und II (sog. Kombinierer).
Sie sind als Angestellte im Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen (NRW) an Gesamtschulen
tätig. Arbeitsvertraglich ist die Vergütung nach Lehrerrichtlinien vereinbart, die
das Land NRW regelmäßig anwendet. Die Kläger erhalten Vergütung nach VergGr. III BAT.
Das Arbeitsverhältnis des Klägers Dr. K. begann am 10. August 1998. Der Kläger W. war
zunächst vom 24. Oktober 1994 bis zum Ende des Schuljahres 1996/1997 am 2. Juli 1997
befristet beschäftigt. Seit Anfang des Schuljahres 1997/1998 am 18. August 1997 ist er unbefristet
angestellt.

Ende 2000 verabschiedete das Land NRW das „Gesetz zur Überleitung von Lehrkräften mit
den Befähigungen für die Lehrämter für die Sekundarstufen I und II an Gymnasien und Gesamtschulen
in die Besoldungsgruppe A 13 (höherer Dienst)„ – Überleitungsgesetz -. Dieses
sieht für Beamte die Überleitung aller Kombinierer an Gymnasien und derjenigen an Gesamtschulen,
„die spätestens im Schuljahr 1996/1997 eingestellt worden sind„ (Stichtagsregelung),
in die Besoldungsgruppe A 13 vor. Für die Kombinierer im Angestelltenverhältnis
bestimmt ein Erlass des Landes vom 20. Dezember 2001, „diese unter denselben Voraussetzungen„,
wie sie das Überleitungsgesetz vorsieht, mit Wirkung vom 1. Januar 2002 „in die
vergleichbare Vergütungsgruppe II a BAT„ überzuleiten. Mit ihren Klagen nehmen die Kläger
das Land NRW auf Zahlung von Vergütung nach dieser Vergütungsgruppe ab 1. Januar
2002 in Anspruch.

Der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat die Klage des Klägers Dr. K. abgewiesen.
Dieser erfüllt nicht die im Überleitungsgesetz aufgestellte Voraussetzung der Einstellung
„spätestens im Schuljahr 1996/1997„. Die Regelungen des Überleitungsgesetzes mit ihren
Differenzierungen zwischen Gymnasiallehrern einerseits und Gesamtschullehrern andererseits
sowie innerhalb der Gruppe der Gesamtschullehrer nach ihrem Eintrittsdatum verstoßen
nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Der Gesetzgeber hat
einen weiten Ermessensspielraum. Die unterschiedliche Vergütung von Lehrern nach der
Schulform und der Dauer ihrer Tätigkeit lassen sich auf einleuchtende Gründe von hinreichendem
Gewicht zurückführen. Ebenso wenig verstößt die Eingruppierung der angestellten
Lehrer entsprechend den Regelungen des Überleitungsgesetzes gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Dieser greift nicht ein in den Fällen des bloßen Normenvollzugs.
Um einen solchen handelt es sich bei der Höhergruppierung der angestellten Lehrer
nach Maßgabe des Überleitungsgesetzes. Denn dazu war das beklagte Land nach den
Lehrerrichtlinien ohnehin verpflichtet. Die Klage des Klägers W. hatte dagegen Erfolg. Er
erfüllt die vom Überleitungsgesetz aufgestellte Voraussetzung der Einstellung „spätestens im
Schuljahr 1996/1997„. Die damit vorausgesetzte Berufserfahrung, mit der das Land die unterschiedliche
Behandlung in der Gruppe der Gesamtschullehrer begründet, hat auch ein am
Stichtag zunächst nur befristet angestellter Lehrer, der in der Folgezeit vor seiner unbefristeten
Einstellung nur einmal während der Sommerferien keinen Arbeitsvertrag hatte.

Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 6. Juli 2005 – 4 AZR 27/04 – und – 4 AZR 42/04 –
Vorinstanzen:

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 13. November 2003 – 5 (2) Sa 860/03 –
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 25. September 2003 – 11 Sa 265/03 –