BAG: Status der Leiterin einer Außenwohngruppe zur Betreuung Minderjähriger

Die Klägerin betreut in einer Außenwohngruppe Minderjährige, die nicht mehr bei ihren Eltern
wohnen und nicht in Pflegefamilien untergebracht werden können. Durch diese Betreuung
soll den Kindern ein normaler Alltag jenseits des traditionellen Heimlebens ermöglicht
werden. Die beklagte Freie und Hansestadt Hamburg hatte die Klägerin im Rahmen eines
Dienstleistungsvertrags mit der Leitung einer solchen Außenwohngruppe mit zunächst zwei
Minderjährigen betraut. Nach Kündigung des Dienstleistungsvertrags erhob die Klägerin
Kündigungsschutzklage und machte hierbei geltend, zu der Beklagten in einem Arbeitsverhältnis
zu stehen.

Die Klage ist nicht begründet. Das Kündigungsschutzgesetz findet auf das Dienstverhältnis
keine Anwendung. Zwischen den Parteien bestand kein Arbeitsverhältnis. Die von der Klägerin
ausgeübte Tätigkeit war im Wesentlichen frei von Weisungen der Beklagten. Die Klägerin
war an kein von der Beklagten vorgegebenes Betreuungskonzept gebunden. Soweit die Klägerin
nach dem Dienstleistungsvertrag verpflichtet war, Weisungen der Aufsichtsbehörde zu
erfüllen, kann hieraus keine Weisungsabhängigkeit gegenüber der Beklagten hergeleitet
werden. Die Klägerin konnte ihre Arbeitszeit im Wesentlichen frei gestalten. Auch unter Berücksichtigung
der Belange der betreuten Kinder hatte sie genügend Spielräume für die
Gestaltung der Betreuungsarbeit und eigene Aktivitäten. Des Weiteren unterlag die Klägerin
auch keinem Weisungsrecht in Bezug auf die Wahl des Orts der Außenwohngruppe. Unerheblich
für den Arbeitnehmerstatus ist, dass die Klägerin kaum wirtschaftliche Gestaltungsmöglichkeiten
besaß und keine unternehmerischen Risiken zu tragen hatte. Die sich hieraus
möglicherweise ergebende wirtschaftliche Abhängigkeit lässt sie allenfalls als arbeitnehmerähnliche
Person erscheinen.

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 25. Mai 2005 – 5 AZR 347/04 –

Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Urteil vom 11. Mai 2004 – 5 Sa 503/03 –