BAG: Spruch der Einigungsstelle zu Arbeitnehmerbeschwerden verpflichtet

Ein Spruch der betrieblichen Einigungsstelle, mit dem die Berechtigung einer Beschwerde
von Arbeitnehmern festgestellt wird, verpflichtet den Arbeitgeber, geeignete Maßnahmen zur
Abhilfe zu ergreifen. Aus dem Spruch muss deshalb hervorgehen, welche tatsächlichen Umstände
die Einigungsstelle als zu vermeidende Beeinträchtigung der Arbeitnehmer angesehen
hat. Andernfalls ist der Spruch mangels hinreichender Bestimmtheit unwirksam.
Wie die Vorinstanzen hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Antrag eines
Tochterunternehmens der Deutschen Post AG die Unwirksamkeit des Spruchs einer nach
§ 85 Abs. 2 BetrVG gebildeten Einigungsstelle festgestellt. Diese hatte die Berechtigung der
Beschwerden von sieben Bediensteten anerkannt, die eine mehrwöchige Unterbesetzung
von Schalterplätzen in ihrer Filiale gerügt hatten. Dem Spruch war nicht hinreichend zu entnehmen,
wegen welcher konkreten Beeinträchtigungen die Einigungsstelle die Beschwerden
für berechtigt hielt.

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 22. November 2005 – 1 ABR 50/04 –

Landesarbeitsgericht Hamburg, Beschluss vom 23. Juli 2004 – 6 TaBV 3/04 –