Altersrente haben, geringere Abfindungsansprüche vorsehen. Das gilt auch, wenn der
Rentenbezug mit Abschlägen verbunden ist. Sozialpläne dienen gemäß § 112 Abs. 1 Satz 2
Betriebsverfassungsgesetz dem Ausgleich oder der Milderung der wirtschaftlichen Nachteile,
die Arbeitnehmern infolge von Betriebsänderungen entstehen. Sozialplanabfindungen kommt
daher eine zukunftsbezogene Ausgleichs- und Überbrückungsfunktion zu. Dementsprechend
können die Betriebsparteien bei der Beurteilung des Umfangs der voraussichtlichen Nachteile
Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigen. Zwar knüpfen Ansprüche
auf vorgezogene Altersrente regelmäßig an ein bestimmtes Lebensalter, das
Geschlecht oder eine Schwerbehinderung an. Gleichwohl liegt in ihrer Berücksichtigung
durch die Betriebsparteien weder eine Verletzung des betriebsverfassungsrechtlichen
Gleichbehandlungsgrundsatzes noch ein Verstoß gegen das Verbot, Personen wegen eines
dieser Merkmale zu benachteiligen.
Der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts wies daher – wie schon die Vorinstanzen – die
Klage eines Arbeitnehmers ab, der eine höhere als die ihm nach dem Sozialplan zustehende
Abfindung verlangte. Der Sozialplan sieht für Arbeitnehmer, die im unmittelbaren Anschluss
an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf vorgezogene Altersrente haben,
geringere Abfindungen vor. Zu diesem Personenkreis gehört der bei Beendigung seines
Arbeitsverhältnisses 60 Jahre alte, schwerbehinderte Kläger.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11. November 2008 – 1 AZR 475/07 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 4. Juni 2007 – 14 Sa 201/07 –