Der Kläger ist bei der Beklagten als Drucker beschäftigt. Er ist Ersatzmitglied des Betriebsrats
und hat innerhalb des letzten Jahres vor der Kündigung an Betriebsratssitzungen teilgenommen.
Mit Schreiben vom 28. Februar 2003 sprach die Beklagte gegenüber dem Kläger
eine ordentliche Änderungskündigung zum 31. Mai 2003 aus. Das neue Vertragsangebot
sah ua. eine Änderung der Arbeitszeit sowie den Wegfall verschiedener Zulagen und Sonderzahlungen
vor. Zuvor hatte die Beklagte dem Kläger wie allen anderen Mitarbeitern eine
entsprechende einvernehmliche Vertragsänderung angeboten. Das Änderungsangebot
nahmen 27 von 139 Mitarbeitern in der Produktion – darunter der Kläger – nicht an.
Mit der Klage hat sich der Kläger gegen die Änderungskündigung gewandt. Er hat die Auffassung
vertreten, die Kündigung sei schon deswegen unwirksam, weil nach § 15 KSchG nur
eine außerordentliche Kündigung habe ausgesprochen werden können. Die Beklagte hat
dem entgegengehalten, bei Massenänderungskündigungen sei das Betriebsratsmitglied
nicht durch § 15 KSchG geschützt, weil bei generellen Maßnahmen des Arbeitgebers gegenüber
allen Arbeitnehmern keine besondere Schutzbedürftigkeit der Betriebsratsmitglieder
bestehe.
Die Klage hatte in allen drei Instanzen Erfolg.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 7. Oktober 2004 – 2 AZR 81/04 –
Vorinstanz: LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. Dezember 2003 – 8 Sa 930/03 –