BAG: Sonderkündigungsschutz für Abfallbeauftragten

Hat der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer zum Betriebsbeauftragten für Abfall bestellt,
so ist die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses unzulässig. Das Arbeitsverhältnis
kann nur noch aus wichtigem Grund gekündigt werden. Der Sonderkündigungsschutz
setzt eine wirksame Bestellung als Abfallbeauftragter voraus. Die Bestellung
bedarf der Schriftform und wird regelmäßig gesondert dokumentiert. Im Einzelfall
kann sie bereits im schriftlichen Arbeitsvertrag erfolgen.
Der Kläger war seit dem 2. Mai 2006 bei der Beklagten angestellt. Im Arbeitsvertrag
ist festgehalten, dass dem Kläger neben seiner Tätigkeit als Betriebsleiter auch die
des Betriebsbeauftragten für Abfall oblag. Die Beklagte erstellte im Mai 2006 ein Organigramm,
das den Kläger als Abfallbeauftragten auswies. Mit Schreiben vom
24. Oktober 2006 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum
24. November 2006 und bot dem Kläger eine Weiterbeschäftigung zu geänderten
Bedingungen an.
Die Vorinstanzen haben der Kündigungsschutzklage des Klägers stattgegeben. Der
Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen.
Die ordentliche Kündigung ist wegen Verstoßes gegen den in § 55 Abs. 3
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) geregelten Sonderkündigungsschutz
nichtig. Die Beklagte hatte den Kläger mit Abschluss des schriftlichen Arbeitsvertrags
wirksam zum Abfallbeauftragten bestellt.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26. März 2009 – 2 AZR 633/07 –

Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg – Kammern Freiburg -, Urteil
vom 24. Mai 2007 – 9 Sa 14/07 –