Eine arbeitsvertragliche Vergütungsvereinbarung ist nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn
sie gegen die guten Sitten verstößt. Ob eine Entgeltvereinbarung sittenwidrig ist, beurteilt
sich nicht allein nach der vereinbarten Vergütungshöhe. § 138 Abs. 1 BGB schützt auch anerkannte
Rechts- und Grundwerte des Gemeinschaftslebens, die sich aus den Wertungen
des Grundgesetzes und einfachgesetzlichen Regelungen ergeben. Für private Ersatzschulen
sind insoweit Art. 7 Abs. 4 GG und die Regelungen in den Schulgesetzen der Länder maßgebend.
Danach erhalten die Träger anerkannter privater Ersatzschulen einen Finanzierungszuschuss
zu den Personalkosten für die angestellten Lehrkräfte. Dieser betrug in Brandenburg
97 % der Personalkosten einer vergleichbaren Schule in öffentlicher Trägerschaft
nebst Zulagen und Arbeitgeberanteilen zur Sozialversicherung. Genehmigungsvoraussetzung
ist, dass die Vergütung der angestellten Lehrkräfte mindestens 75 % der Gehälter der
vergleichbaren im öffentlichen Dienst stehenden Lehrkräfte beträgt. Dieser Zusammenhang
zwischen der aus Steuergeldern erbrachten Finanzhilfe zu den Personalkosten und der festgesetzten
Mindestvergütung verdeutlicht, dass eine 75 % unterschreitende Vergütung nicht
den guten Sitten im Sinne von § 138 BGB entspricht.
Deshalb hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts die Vergütungsvereinbarung eines
Schulleiters einer privaten Ersatzschule in Brandenburg, der etwa 70 % des Gehalts einer
vergleichbaren im öffentlichen Dienst stehenden Lehrkraft erhielt, als sittenwidrig angesehen.
Das anderslautende Urteil der Vorinstanz wurde aufgehoben und die Sache an das Landesarbeitsgericht
zurückverwiesen. Das Landesarbeitsgericht hat aufzuklären, wie hoch die übliche
Vergütung (§ 612 Abs. 2 BGB) von Schulleitern anerkannter privater Ersatzschulen in
Brandenburg ist.
Bundesarbeitsgericht Urteil vom 26. April 2006 – 5 AZR 549/05 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt Urteil vom 4. Mai 2005 – 4 Sa 589/04 –