BAG: Schwerbehindertenzusatzurlaub und Tarifurlaub bei Krankheit

Der vierwöchige gesetzliche Mindesturlaub muss bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
nach der neueren Rechtsprechung des Senats auch dann finanziell abgegolten
werden, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Übertragungszeitraums
arbeitsunfähig krank ist. Der Anspruch auf Abgeltung des Schwerbehindertenzusatzurlaubs
besteht bei Arbeitsunfähigkeit ebenso wie der Anspruch auf Abgeltung des
Mindesturlaubs weiter. Die Tarifvertragsparteien können dagegen bestimmen, dass
der über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehende tarifliche Urlaubsabgeltungsanspruch
erlischt, wenn der Urlaubsanspruch wegen der Krankheit des Arbeitnehmers
nicht erfüllt werden kann.
Der schwerbehinderte Kläger war seit 1971 im Außendienst für die Beklagte tätig.
Für das Arbeitsverhältnis galt der Manteltarifvertrag für die Angestellten der Bundesversicherungsanstalt
für Angestellte. Der Kläger war von Anfang September 2004 bis
zum Ende des Arbeitsverhältnisses am 30. September 2005 wegen eines schweren
Bandscheibenleidens arbeitsunfähig erkrankt. Im Mai 2005 verlangte er erfolglos,
ihm den Urlaub für das Jahr 2004 zu gewähren.
Der Kläger hat mit seiner im November 2005 zugestellten Klage Ansprüche auf Abgeltung
des gesetzlichen Mindesturlaubs, des Schwerbehindertenzusatzurlaubs und
des tariflichen Mehrurlaubs für die Jahre 2004 und 2005 verfolgt. Die Parteien haben
in der Revision nur noch über die Abgeltung des Schwerbehindertenzusatzurlaubs
und des übergesetzlichen Tarifurlaubs gestritten. Die Beklagte hat die Verurteilung
zur Abgeltung der Mindesturlaubsansprüche in zweiter Instanz hingenommen.
Die Klage auf Abgeltung des Schwerbehindertenzusatzurlaubs hatte im Unterschied
zu der Klage auf Abgeltung des tariflichen Mehrurlaubs Erfolg. Der Anspruch auf
Schwerbehindertenzusatzurlaub teilt das rechtliche Schicksal des Mindesturlaubsanspruchs.
Beide Ansprüche sind am Ende des Arbeitsverhältnisses auch dann abzugelten,
wenn der Arbeitnehmer arbeitsunfähig ist. Die Ansprüche auf Abgeltung des
tariflichen Mehrurlaubs gingen demgegenüber nach dem erkennbaren Willen der Tarifvertragsparteien
am Ende des tariflichen Übertragungszeitraums unter.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23. März 2010 – 9 AZR 128/09 –

Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 2. Februar 2009 – 12 Sa
486/06 –