In dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall hatte die in einem Baustoffhandel angestellte
Klägerin am Morgen des ersten Arbeitstages nach Rückkehr aus dem Urlaub mit
der Geschäftsführerin der Beklagten eine von wechselseitigen Vorwürfen gekennzeichnete
Auseinandersetzung, nach deren Ende die Klägerin den Betrieb verließ. Die Beklagte hat
behauptet, die Klägerin habe, obwohl sie sich über die Folgen vollkommen im Klaren gewesen
sei, in vollem Ernst mündlich gekündigt oder es sei doch – ebenfalls mündlich – ein Auflösungsvertrag
geschlossen worden. Die Klägerin könne sich angesichts der Eindeutigkeit
und Ernsthaftigkeit ihrer Erklärungen nach Treu und Glauben nicht auf die fehlende Schriftform
berufen. Dem ist das Bundesarbeitsgericht, wie schon die Vorinstanzen, nicht gefolgt.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16. September 2004 – 2 AZR 659/03 –
Vorinstanz: LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28. Oktober 2003 – 5 Sa 754/03 –